NeSt - Netzwerk Starthilfe RemscheidDas Jugendamt hat die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das Verfahren wird im Adoptionsvermittlungsgesetz und in den §§ 1741 ff BGB - Bürgerliches Gesetzbuch geregelt.
In Remscheid wenden Sie sich bei Fragen zur Adoption bitte im Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen an
Frau Knepper
Haddenbacher Straße 38 - 42
42853 Remscheid
Telefon: 02191 / 16 - 27 35
Aggression
Aggression (lateinisch: aggredi = herangehen, angreifen) bedeutet so viel wie Angriff. Laut Brockhaus multimedial 2001 versteht man unter Aggression ein deutlich erkennbares Verhalten, dessen Ziel die körperliche oder symbolische Verletzung beziehungsweise Schädigung einer anderen Person, eines Tieres oder auch einer Sache beziehungsweise Institution (Staat, Gesellschaft, Schule) ist.
Die Ursachen für aggressive Verhaltensweisen sind vielfältig. Kinder oder Jugendliche, die sich aggressiv verhalten, z.B. in Form von Beschimpfungen oder körperlichen Übergriffen wie treten, schlagen oder würgen, machen Eltern und andere Bezugspersonen häufig hilflos und stellen die Beteiligten vor große Herausforderungen.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich in Remscheid u.a. an die Stadt Remscheid Psychologische Beratungsstelle, an das Sanaklinikum Sozialpädiatrisches Zentrum oder an den Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeinen Sozialdienst wenden.
ADS - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom
Mit den Begriffen Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom, Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) oder Hyperkinetisches Syndrom (HKS) ist - bei unterschiedlicher Akzentsetzung - gemeint, dass sich ein Kind von anderen seiner Alters- oder Entwicklungsgruppe vornehmlich in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration, Impulskontrolle und Aktivität unterscheidet.
Beratung erhalten Sie in Remscheid u.a. bei Ihrem Kinderarzt, der Stadt Remscheid, Psychologische Beratungsstelle oder im Sanaklinikum Sozialpädiatrisches Zentrum.
AGOT - Arbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit in Remscheid

Die AGOT (Arbeitsgemeinschaft offene Kinder- und Jugendarbeit) ist der Zusammenschluss aller in der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Remscheid tätigen freien und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
Auf gesetzlicher Basis des Kinder- und Jugendhilfegesetzes haben sich im Juli 1991 alle Träger, die offene Kinder- und Jugendarbeit in ihren Einrichtungen betrieben, zur AGOT zusammengeschlossen, um durch Kooperation und Abstimmung gemeinsam an der Weiterentwicklung dieser Arbeit in Remscheid mitzuwirken. In diesem Sinne hat sich die AGOT in den Jahren ihres Bestehens auch selbst weiterentwickelt zu einem Gremium, das im Laufe der Zeit durch vielfältige Aktionen, Projekte, fachliche Stellungnahmen und Initiativen im Einsatz für die Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien in Remscheid zu einem Begriff geworden ist.
Die AGOT hat ein gemeinsames verbindliches Konzept zur offenen Kinder- und Jugendarbeit erstellt, in dem die Grundprinzipien dieser Arbeit verfasst, Qualitätsstandards formuliert und Mindestanforderungen vereinbart sind. Auf der Basis dieses Konzeptes findet der regelmäßige Wirksamkeitsdialog statt. Gekennzeichnet durch intensive, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit stellt die AGOT in jährlichen Qualitätsberichten die Arbeit der Einrichtungen sehr offen und transparent dar. Ein flächendeckendes Berichtswesen erhebt hierfür zweimal jährlich quantitative und qualitative Strukturdaten, die der Qualitäts- und Perspektiventwicklung dienen und den wirksamen Einsatz öffentlicher Fördermittel in diesem Bereich nachvollziehbar machen. In diesem Rahmen dienen Klausur- und Fachtagungen der vertiefenden Er- und Bearbeitung aktueller Schwerpunktthemen jugendpolitischer und fachlicher Handlungsfelder.
Seit dem 01.01.2005 gibt es in Nordrhein-Westfalen ein "Kinder- und Jugendförderungsgesetz" (KJFöG) , das u.a. den eigenständigen Bildungsauftrag der Kinder- und Jugendarbeit feststellt und zur Förderung dieser Arbeit verpflichtet. Hierzu muss neben dem Land auch jeder öffentliche Träger der Jugendhilfe (Kommune oder Kreis) einen Kinder- und Jugendförderplan erstellen, der die Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes für die Dauer einer Wahlperiode festschreibt. Am Remscheider Kinder- und Jugendförderplan, der vom Rat der Stadt am 26.04.2007 einstimmig beschlossen wurde, hat die AGOT maßgeblich mitgewirkt.
Die AGOT hat im Laufe ihres Bestehens eine Vielzahl von unterschiedlichen Aktivitäten in der offenen Kinder- und Jugendarbeit begleitet, gefördert und unter Beteiligung der Mitgliedseinrichtungen durchgeführt. Zu den herausragenden „Highlights“ gehören u.a.: die AGOT-Partys, das AGOT-Mobil, die ADD´s (Anti-Drogen-Discos), die Beteiligung an den Volksinitiativen sowie vielfältige Projekte (gegen Gewalt, Rassismus, Drogen etc.).
Gegenseitige kollegiale Beratung und Unterstützung, gemeinsamer Einsatz zum Erhalt der Kinder- und Jugendarbeit in Remscheid, gemeinsame Fortbildungen, die Beachtung gesellschaftlicher Entwicklungen und die flexible Ausrichtung der Angebote auf die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen, die Erarbeitung gemeinsamer Konzepte und Richtlinien sind dabei Komponenten, die auf der Basis der vertrauensvollen Zusammenarbeit gewachsen sind. Auch die gemeinsame Übernahme von Verantwortung für diese wichtige präventive Arbeit insbesondere in Zeiten hoher Belastung durch äußere Einflüsse - insbesondere Kürzung von finanziellen Mitteln trotz steigender Bedarfe und umfangreicherer Problemlagen bei Kindern und Jugendlichen - zeichnet die AGOT aus.
Allein erziehend
Allein erziehend bezeichnet eine Person, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dieses betreut und erzieht, ohne einen eigenen Partner in ständiger Hausgemeinschaft zu haben
Es handelt sich dabei meist um Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben (so genannte Einelternfamilie). Das Kind hat dabei nur eine unmittelbare Bezugsperson, den mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Mit dem anderen Elternteil (sofern dieser noch lebt und jemals eine Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat) gibt es allenfalls Besuchskontakte.
Die Zahl der Alleinerziehenden hat in den industrialisierten Ländern über die letzten Jahrzehnte zugenommen. Die Alleinerziehendenfamilie ist eine ökonomisch besonders verletzliche Familienform und ist in diesem Zusammenhang Gegenstand sozialwissenschaftlicher und pädagogischer Forschung.
Weitere Informationen unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Alleinerziehende
Allgemeiner Sozialdienst
Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) ist bei der Stadt Remscheid ein Sachgebiet der Abteilung Soziale Dienste im Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen.
Der Aufgabenschwerpunkt des Allgemeinen Sozialdienstes liegt im Bereich der Jugendhilfe
Rechtsgrundlage für diese Aufgaben sind die Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe). Der ASD bearbeitet und Aufgaben der Jugendhilfe.
Dazu gehören:
Der Allgemeine Sozialdienst übernimmt in Remscheid auch Aufgaben als Betreuungsbehörde, wie
Aus dem Bereich des SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem SGB XII - Sozialhilfe ergeben sich folgende Aufgaben: persönliche Hilfen, Hilfe für ältere Menschen und gutachterliche Stellungnahmen soweit sozialarbeiterische Fragestellungen vorliegen.
Ansprechpartner/innen des Allgemeinen Sozialdienst finden Sie über folgende Telefonliste.
Hinweis: Anträge auf Hilfe zur Erziehung und auf Begleiteten Umgang müssen in Remscheid beim Allgemeinen Sozialdienst gestellt werden.
Angst
Angst ist den lateinischen Worten "angustus = eng, die Enge" und "angor = das Würgen" verwandt. "Angst" kennzeichnet starke innere Beunruhigungszustände, die sich auf unbestimmte Gefahren beziehen. Angst bezeichnet das Erleben des Bedroht-seins durch etwas Unbekanntes, Unkontrollierbares oder Unheimliches.
"Furcht" richtet sich auf bestimmte Bedrohungen oder Gefahren.
Eine Form der "Angst" ist die "Schulangst".
Beratung und Hilfe erhalten Sie in Remscheid u.a. bei der Stadt Remscheid Psychologischen Beratungsstelle oder bei niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld ist eine Sozialversicherungsleistung, die Anspruchsberechtigten nach dem Verlust ihrer Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt sichern soll.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich im Regelfall nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung und ist gestaffelt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben und alle übrigen Arbeitslosen. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt von der Dauer der Versicherungspflichtzeiten in den letzten drei Jahren ab. Sie liegt zurzeit zwischen 6 und 12 Monaten (für ältere Arbeitnehmer ab dem 55.Lebensjahr bis zu 18 Monaten).
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenkasse für die Arbeitslosen von der Agentur für Arbeit entrichtet.
Siehe Familien-Wegweiser - Staatliche Hilfe im Überblick, BMFSFJ
www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=41036.html
Bei Fragen wenden Sie sich an die
Agentur für Arbeit Solingen, Geschäftsstelle Remscheid
Bismarckstraße 10
42853 Remscheid
Telefon: 01801 / 555111 (Arbeitnehmer)
Telefon: 01801 / 664466 (Arbeitgeber)
Fax: 02191 / 4606163
remscheid@arbeitsagentur.de
www.arbeitsagentur.de
Arbeitslosengeld II (Alg II) / Sozialgeld
Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Es wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 durch das so genannte "Hartz-IV-Gesetz" eingeführt und wird deshalb umgangssprachlich oft auch als "Hartz IV" bezeichnet. Das Alg II fasst - wie im zugrundeliegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen - die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe auf Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammen.
Die Arbeitsgemeinschaft zwischen der Stadt Remscheid und der Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter) ist für Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zuständig.

Jobcenter Remscheid
Bismarckstraße 10
42853 Remscheid
Telefonnummer der Zentrale: 02191 / 9518-0
www.jobcenter-remscheid.de
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der Personensorge. Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, entscheiden die Eltern gemeinsam, wo das Kind seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen und seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann vom übrigen Sorgerecht abgetrennt werden. Das bedeutet, haben die Eltern nach einer Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, besteht die Möglichkeit, dass ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht für sich beantragt. Das Familiengericht entscheidet dann, ob diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt den Eltern nicht das Recht, eine freiheitsentziehende Unterbringung ihres Kindes zu veranlassen (z.B. die geschlossene Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie).Dazu ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (siehe § 1631b BGB).
Beratung zu Fragen des Sorgerechts, insbesondere bei Trennung oder Scheidung, bieten in Remscheid, der Fachdienst, Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeinen Sozialdienst, sowie der Caritasverband, das Diakonische Werk, der Deutsche Kinderschutzbund und die Kath. Ehe-, Familien- und Lebensberatung Wuppertal/Solingen/Remscheid an.
Autismus
Bei autistischen Störungen handelt es sich um tiefgreifende Entwicklungsstörungen, die mit ausgeprägten Beeinträchtigungen der sozialen Kontakt- und Beziehungsaufnahme, mit Einschränkungen der Kommunikation und Sprache sowie mit dem Auftreten von stereotyp wiederholten Aktivitäten und bizarren Interessen einhergehen.
Man unterscheidet diagnostisch zwischen dem frühkindlichen Autismus ( Kanner-Syndrom) und der autistischen Persönlichkeitsstörung (Asperger-Syndrom).
Kinder mit einer autistischen Störung fallen meist im zweiten und dritten Lebensjahr u.a. durch ihre Unfähigkeit zur sozialen Zuwendung und ihr geringes Interesse an sozialem Austausch auf. Das Kind wirkt abweisend, nimmt kaum Blickkontakt auf, lächelt nicht auf Ansprache und ist in seiner Mimik eingeschränkt. Das Kind sucht keinen Trost, wenn es sich verletzt oder von anderen Kindern geschlagen wird. Ihm fehlt die Fähigkeit, Freude oder Leid mit anderen zu teilen.
Häufig ist die Sprach- und Sprechentwicklung deutlich verzögert. Autistische Kinder entwickeln meist starre und einförmige Spiel- und Beschäftigungsmuster. Häufig treten stereotype Bewegungsmuster, z.B. bizarre Hand- oder Fingerbewegungen, auf.
Zur diagnostischen Abklärung und für weitergehende therapeutische Hilfe wenden Sie sich in Remscheid an Ihren Kinderarzt, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, das Sanaklinikum Sozialpädiatrische Zentrum oder das Sanaklinikum, Zentrum für seelische Gesundheit.
Weitere Informationen und Kontakte:
www.autismus.de/pages/adressen/regionalverbE4nde.php#Nordrhein-Westfalen
www.autismus-zentrum-hilden.de/
Autismusberatung in Remscheid
Wenn diese Stimmungsschwankungen in den ersten Wochen nach der Geburt nicht abklingen oder während des ersten Lebensjahres immer wieder auftreten, könnte es sich um eine postpartale Depression oder postpartale Psychose handeln. In diesem Fall ist es wichtig, professionelle Hilfe aufzusuchen. Die finden Sie bei Psychiater/innen und Psychotherapeut/innen. Sprechen Sie für weitere Informationen mit Ihrem Frauenarzt/Frauenärztin oder mit Ihrer Hebamme.
Weitere Informationen zu psychischer Belastung von Eltern finden Sie auch auf folgender Seite:
www.mutter-kind-behandlung.de
Begleiteter Umgang
siehe Umgang, begleiteter
Berufsorientierung
Berufsorientierung ist ein Prozess, in dem junge Menschen (meist Schüler ab der 8. Klasse) durch gezielte Unterstützung über Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten informiert werden, um befähigt zu werden, eine geeignete Berufswahl zu treffen. Berufsorientierung findet sowohl in den Schulen statt als auch durch die Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder die Unterstützung von Trägern der Jugendberufshilfe.
Berufsvorbereitung
Die Berufsvorbereitung hat das Ziel, jungen Menschen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. Insbesondere soll die Berufswahl unterstützt werden, um die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer Ausbildung zu schaffen, die durch die Schulausbildung nicht erreicht wurden.
Die Berufsvorbereitung erfolgt in aller Regel in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB), die nach dem SGB III (§ 61 SGB III) gefördert werden. Durch die Teilnahme an BvB´s kann zugleich die Berufsschulpflicht erfüllt werden.
Träger von BvB-Maßnahmen in Remscheid sind der Internationale Bund (IB), die Gesellschaft für berufliche Bildung (gbb), die Gesellschaft für Ausbildung und Arbeit im Bergischen Land (GABE gGmbH), die im Auftrag der Agentur für Arbeit diese Maßnahmen durchführen.
Bildungspaket
(siehe Bildungs- und Teilhabepaket)
Bildungs- und Teilhabepaket
Das Bildungspaket ist ein Ergebnis der "Hartz IV-Reform" und fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen. Oftmals lässt es die finanzielle Situation von Familien nicht zu, dass die Kinder einen Sportverein besuchen, bei anderen Aktivitäten mitmachen, am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kita oder Hort teilnehmen oder bei Schulausflügen dabei sind. Mit dem Bildungspaket ändert sich das. Es ermöglicht den Kindern, mitzumachen, gemeinsam mit Gleichaltrigen nach der Schule in einem Sportverein z.B. Fußball zu spielen, zu musizieren, in der Schulkantine mit zu essen und ganz gezielt Unterstützung durch Lernförderung zu bekommen, wenn die Versetzung gefährdet ist.
Das Bildungspaket gilt für alle Familien, die
beziehen.
Auch Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG können nach § 6 AsylbLG Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
http://www.jobcenter-remscheid.de/cm/_uploaded/2011_05_25_Tabelle%20Leistungen%20Bildungspaket.pdf
http://www.jobcenter-remscheid.de/cm/_uploaded/2011_05_24_Informationen%20zum%20Bildungspaketx.pdf
http://www.mais.nrw.de/04_Soziales/4_Soziales_Netz/Bildungs-und_Teilhabepaket/index.php
http://www.remscheid.de/vv/produkte/2.51/146380100000024309.php#tab-links
Anlaufstellen in Remscheid sind:
Empfänger Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld:

Jobcenter Remscheid
Bismarckstr. 8-10
42853 Remscheid
Tel.: 02191 9518 0
Öffnungszeiten:
Montag: 7:30 - 13:00 Uhr
Dienstag: 7:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch: 7:30 - 13:00 Uhr
Donnerstag: 7:30 - 13:00 Uhr
Freitag: 7.30 - 12:30 Uhr
Empfänger Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld:
Stadt Remscheid
FD Jugend, Soziales und Wohnen
Haddenbacher Str. 38
42855 Remscheid
Tel.: 02191 16 3757
E-Mail: joerg.burkert@remscheid.de
Öffnungszeiten:
Montag: 8:15 - 12:15 Uhr
Dienstag: 8:15 - 12:15 Uhr
Mittwoch: 8:15 - 12:15 Uhr
Donnerstag: 8:15 - 12:15 Uhr
Freitag: 8:15 - 12:15 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Bei Vorliegen einer entsprechenden Diagnostik kann beim Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst Unterstützung gem. § 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beantragt werden.
Die Diagnostik wird von der Psychologischen Beratungsstelle oder im Rahmen einer Entwicklungsdiagnostik auch im Sanaklinikum Sozialpädiatrisches Zentrum durchgeführt.
Leistungsarten bei körperlicher oder geistiger Behinderung bzw. drohender körperlicher oder geistiger Behinderung sind gesetzlich festgelegt im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (hier auch einen Link zum Gesetz setzen), auf das sich andere Sozialgesetzbücher beziehen (z.B. SGB XII - Sozialhilfe, SGB III - Arbeitsförderung).
Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung gehört zu den Leistungen der Jugendhilfe, gem. § 35a SGB VIII.
Die Antragstellung für Betroffene erfolgt beim Sozialamt, für Betroffene mit seelischer Behinderung ab 6 Jahren beim Jugendamt.
Elterliche Sorge (Sorgerecht)
Das Recht und die Pflicht zur Sorge (Pflege und Erziehung) für ihre Kinder ist den Eltern durch das höchste Gesetz, nämlich das Grundgesetz (Art. 6 GG - Grundgesetz) aufgetragen.
Die Elterliche Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1626 ff BGB geregelt.
Der Grundsatz der elterlichen Sorge wird in § 1626 BGB beschrieben:
"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1627 BGB beschreibt, wie die elterliche Sorge ausgeübt werden soll. "Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen."
Ist eine Einigung nicht möglich, kann gem. § 1628 BGB das Familiengericht eingeschaltet werden.
Die elterliche Sorge hat jedoch auch Grenzen und sichert den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung zu. Auch Eltern dürfen bei der Erziehung ihrer Kinder keine "körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen oder andere entwürdigende Maßnahmen" anwenden (§ 1631 BGB)
Beratung zu Fragen des Sorgerechts, insbesondere bei Trennung oder Scheidung, bieten in Remscheid u.a. der Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst, sowie der Caritasverband, das Diakonische Werk und der Deutsche Kinderschutzbund an.
Elterngeld
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind, kann Elterngeld beantragt werden. Durch das Elterngeld werden 67% des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens bis maximal 1.800€ ersetzt.
Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten mindestens 300€.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeiträge haben Eltern, wenn für diese Zeit Erwerbseinkommen wegfällt. Zusammen können die Eltern dann bis zu 14 Monaten Elterngeld beziehen.
Nähere Informationen in der Broschüre des BMFSFJ: "Elterngeld und Elternzeit" oder bei
www.familien-wegweiser.de
www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/wegweiser/service,did=75670.html
und bei www.elterngeld.nrw.de.
Elterngeldstellen
Das Elterngeld muss schriftlich bei den Elterngeldstellen beantragt werden. Dies ist auch online möglich: www.elterngeld.nrw.de.
Anträge können außerdem gestellt werden
in Remscheid
Stadt Remscheid, Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen
Frau Mohrhenn
Raum 217
Alleestraße 66
42853 Remscheid
Telefon: 02191 / 16 - 37 33
oder
in Wuppertal
Stadt Wuppertal
Ressort Kinder, Jugend und Familie
Jugendamt (R 208)
Kooperation mit den Städten Remscheid und Solingen
Friedrich-Engels-Allee 76
42269 Wuppertal
Telefon: 0202 / 563-9005
stadtverwaltung@stadt.wuppertal.de
Telefon: 0202 / 5632375
www.wuppertal.de
Montag - Mittwoch 08.00 - 15.00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 18.00 Uhr, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Elterngeld kann nur in Wuppertal beantragt werden. Tel. Kontakt über das Service-Center, Tel Nr. wie angegeben. Dienstzeiten stimmen
Elternzeit
Bis zum 3. Geburtstag des Kindes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, Rechtsanspruch auf Elternzeit. Stimmt der Arbeitgeber zu, können sie bis zu einem Jahr der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen.
Nähere Informationen: Familien-Wegweiser - Staatliche Hilfe im Überblick, BMFSFJ
www.familien-wegweiser.de
www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=40002.html
Entwicklungsstörungen
Der Begriff "Entwicklungsstörungen" ist sehr allgemein. Im weitesten Sinne sind hierunter alle wesentlichen Abweichungen vom Entwicklungsverlauf eines gesunden Kindes gemeint, also z.B. in der körperlichen, motorischen, sprachlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung.
Ein wesentliches Ziel der allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen beim Kinderarzt (U1 - U10, J1 u.J2) ist das rechtzeitige Erkennen und Einleiten einer fachgerechten Behandlung bei Entwicklungsstörungen. In Zweifelsfällen kann der Kinderarzt an die entsprechenden Fachkräfte weiterverweisen, z.B. den Hals-Nasen-Ohrenarzt, den Augenarzt, Kinder- und Jugendpsychiater oder Logopäden oder Ergotherapeuten. Die Kosten für diese Untersuchungen werden von den Krankenkassen übernommen.
Aus der Feststellung einer Entwicklungsstörung können sich sehr verschiedene Empfehlungen für das weitere Vorgehen ergeben. Diese Empfehlungen sollten mit den Eltern in jedem Einzelfall individuell ausführlich besprochen werden und mit Unterstützung der entsprechenden Fachleute umgesetzt werden.
Wichtig ist, dass bei festgestellten Schwierigkeiten Hilfe bei den entsprechenden Fachleuten in Anspruch genommen wird. Die Problematik ist häufig kompliziert und erfordert ein umfassendes Therapiekonzept, an dem alle Beteiligten möglichst gut zusammenarbeiten sollten.
EPB
oder auch Entwicklungspsychologische Beratung: Eine Beratungsmethode, die mit Hilfe von Videoaufnahmen Eltern hilft, ihre Babys besser zu verstehen (ihre Babys besser "lesen" zu lernen) und dadurch "Missverständnisse" zwischen Eltern und Babys vermeidet.
Ergotherapie
Ergotherapie (abgeleitet aus dem griechischen "Ergon = Arbeit, Handlung" und "Therapie = Behandlung, Pflege") ist eine Behandlung, die bei Menschen jeden Alters angewandt werden kann, um gesundheitliche Beeinträchtigungen im motorisch-funktionellen, sensomotorischen, neuropsychologischen, neuropysiologischen oder psychosozialen Bereich zu beheben. Ergotherapie ist aus der Arbeits- und Beschäftigungstherapie entstanden.
Ergotherapie kann u.a. bei Bewegungsstörungen, Körperempfindungs- und Nervenleitungsstörungen, bei psychischen und sozioemotionalen Problemen eingesetzt werden. Bei der Behandlung werden medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Aspekte einbezogen.
Kinder und Jugendliche können ergotherapeutisch behandelt werden z.B. bei Störungen des Bewegungsablaufs, bei Störungen der sensomotorischen Entwicklung, bei Störungen der Wahrnehmungsfähigkeit und -verarbeitung, bei Verzögerung der Sozialentwicklung, der Beziehungsbildung und Kommunikationsfähigkeit.
Ergotherapie kann vom Arzt bzw. Kinderarzt verordnet werden. Kostenträger sind dann die Krankenkassen.
Beratung erhalten Sie auch bei der Stadt Remscheid Gesundheitsamt, Kinder- und Jugendmedizinischer Dienst oder im Sanaklinikum Sozialpädiatrisches Zentrum.
Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) lautet:
Damit ist der Schutz der Familie durch den Staat zwar in besonderer Weise im Grundgesetz verankert, jedoch gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffes "Familie".
Im westlichen Kulturkreis wird heute unter "Familie" meist die Kernfamilie verstanden, die aus Eltern (auch Alleinerziehenden) und ihren Kindern besteht. Innerhalb dieser Verständnisses haben sich aber viele unterschiedliche Familienformen entwickelt wie z.B. die Stieffamilie, die Patchworkfamilie, die eheähnliche Lebensgemeinschaft, die Bedarfsgemeinschaft, oder die eingetragene Lebensgemeinschaft.
Vielfältige Gesetze regeln Leistungen für Familien und Kinder (z.B. das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das Bundeskindergeldgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Kinder- und Jugendhilfegesetz) sowie Rechte und Pflichten von "Verwandten" (§§ 1589 ff BGB).
Familienzentrum
Nordrhein-Westfalen will das kinder- und familienfreundlichste Land in Deutschland werden. Das ist das Ziel der Politik der Landesregierung. Aus diesem Grund sollen 3.000 Kindertageseinrichtungen bis 2012 zu Familienzentren weiterentwickelt werden. Die Familienzentren sollen Knotenpunkte in Netzwerken werden, die Familien umfassend beraten und unterstützen.
In den Familienzentren sollen die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen, d.h. Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, mit Angeboten der Beratung und Hilfen für Familien zusammengeführt werden. Ziel ist, Familien wohnortnahe Anlaufstellen anzubieten.
Bis 2012 sollen in Remscheid unterschiedliche Familienzentren entstehen. Sowohl einzelne Einrichtungen als auch Verbünde mehrerer Einrichtungen wollen sich zu Familienzentren entwickeln und streben die Zertifizierung an. Bis 2012 werden sich drei Verbünde und 12 Einzeleinrichtungen zu Remscheider Familienzentren entwickeln.
Die Einrichtungen, die bereits jetzt als Familienzentren arbeiten finden Sie unter:
www.familienzentrum.nrw.de
Flexible Erziehungshilfe
Flexible Erziehungshilfe ist eine Form von ambulanter Hilfe zur Erziehung. Die Anbieter der Flexiblen Erziehungshilfe kommen in die Familien, zu den Alleinerziehenden, Kindern und Jugendlichen. Sie beraten die Hilfesuchenden in ihrem häuslichen Umfeld. Die Aufgabenstellungen sind vielfältig. Es kann um konkrete Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsarbeit gehen, z. B. mit den Eltern und Kindern Regeln und Grenzen innerhalb der Familie zu erarbeiten. Ein anderer Auftrag kann die Verselbständigung eines Jugendlichen sein oder die Begleitung einer jungen allein erziehenden Mutter bei den ersten Schritten mit ihrem Kind.
Grundsätzlich richtet sich die Hilfe nach den individuellen Frage- oder Problemstellungen innerhalb der Familie.
Die Hilfe muss, wie jede andere Hilfe zur Erziehung auch, beim Jugendamt beantragt werden.
In Remscheid wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst.
"Fit für Kids"
"Fit für Kids" sind Kurse, die Eltern bei Fragen im Familien- und Erziehungsalltag helfen sollen. Diese Elternkurse werden in Remscheid vom Verein "Fit für Kids" angeboten und finden jeweils an 10 bis 12 Abenden für eine Gruppe von 10 bis 12 Teilnehmern statt.
Der Träger "Fit für Kids e.V." ist eine Kooperation des Deutschen Kinderschutzbundes Remscheid, dem Stadtteil e.V., der Jugendhilfe Remscheid "Die Schlawiner" und der Flexiblen Erziehungshilfe der Bergischen Diakonie Aprath.
Nähere Informationen:
www.fitfuerkids.de
Frauenärzte
Eine Liste aller Frauenärzte in Remscheid finden Sie hier: Frauenärzte
Frauenhaus
Frauenhäuser sind Einrichtungen, die Frauen und ihren Kindern im Falle von häuslicher Gewalt Hilfe, Beratung und vorübergehend eine geschützte Unterkunft anbieten. Aus Sicherheitsgründen werden die Adressen der Frauenhäuser nicht in öffentlichen Verzeichnissen publiziert. Männern wird normalerweise grundsätzlich der Zutritt verweigert.
Das Frauenhaus Remscheid erreichen Sie über
SKF (Sozialdienst katholischer Frauen)
Telefon: 02191 / 997016
www.skf-remscheid.de
http://caritas.erzbistum-koeln.de/remscheid_skf/frauenhaus.html
Frühe Hilfen
Der beste Weg, um Kinder vor Vernachlässigung zu schützen, ist unbestritten der einer Früherkennung und einer Frühen Hilfe. Diese setzt an, bevor sich ungünstige Entwicklungsverläufe stabilisiert haben.
Ziel ist es, den Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlung, insbesondere durch die Stärkung der Erziehungskompetenz ihrer Eltern, zu verbessern.
Dazu ist neben der Stärkung der Eigenverantwortung der Eltern eine stärkere staatliche Mitverantwortung für das Aufwachsen in der frühen Kindheit geboten. Das Recht des Kindes auf positive Entwicklungs- und Aufwuchsbedingungen ist verstärkt in den Blick zu nehmen.
Jedoch nicht einzelne Modelle für sich können eine gute Versorgung von Familien mit Unterstützungsangeboten gewährleisten und den Schutz von Kindern verbessern, dies gelingt nur in einem umfassenden und differenzierten Netzwerk "Frühe Hilfen".
Die wichtigsten Systeme in einem so verstandenen Netzwerk sind das Jugendamt bzw. der ASD als öffentlicher Träger der Jugendhilfe, die Freien Träger der Jugendhilfe als Maßnahmeträger konkreter Projekte, das Gesundheitswesen und der öffentliche Gesundheitsdienst, die Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Familien sowie die Polizei und die Familiengerichtsbarkeit.
Über eine engere Verzahnung von spezifischen Kompetenzen unterschiedlicher Professionen, die verbesserte Erkennung von psychosozialen Risiken und die Bereitstellung geeigneter Hilfen soll vorhandenen Gefahren von Vernachlässigung bzw. Misshandlung entgegen gewirkt und eine gesunde körperliche, psychische und soziale Entwicklung betroffener Kinder gefördert werden.
In diesem Sinne verstehen sich "NeSt - Netzwerk Starthilfe Remscheid" und das "Caritasnetzwerk Frühe Hilfen" als wesentliche Teile eines Remscheider Netzwerkes "Frühe Hilfen".
Früherkennungsuntersuchungen (U-Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen)
Es wird in der soziologischen und sozialpsychologischen Forschung unterschieden zwischen körperlicher, sexueller, psychischer und ökonomischer Gewalt.
Ansprechpartner in o.g. Situationen können die Polizei, der Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst, das Frauenhaus oder Beratungsstellen sein.
Gewaltfreie Erziehung
"Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." So steht es im Paragraph 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuch. Damit werden sowohl die Kinder selbst als auch die Erwachsenen direkt angesprochen. Allen Kindern wird ein Recht auf die Erfahrung eingeräumt, dass ein Zusammenleben in der Familie auch in Konfliktsituationen ohne Gewaltanwendung möglich ist. Alle Erwachsenen werden verpflichtet, ihre Verantwortung für die Kindererziehung ohne den Einsatz von Gewalt wahrzunehmen und zu erfüllen. Was im Kindergarten, in der Schule und der Berufsausbildung schon lange gilt und sich bewährt und durchgesetzt hat, gilt nun ohne Einschränkung überall dort, wo Kinder erzogen werden - also auch in der Familie. Damit werden an Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und alle übrigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung von Kindern dieselben Ansprüche gestellt, was das Verständnis und die Sorge füreinander angeht.
Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung) ist seit dem 01.01.2002 in Kraft und ermöglicht den Zivilgerichten, gegen gewalttätige oder gewaltbereite Mitbewohner eine zeitlich befristete (verlängerbare) Ausweisung aus der Wohnung im Eilverfahren zu verhängen. Die Maßnahme ist sowohl in Bezug auf Eheleute als auch andere Wohngemeinschaften und Lebenspartnerschaften möglich.
Das Gewaltschutzgesetz bietet damit der Person, deren Körper, Gesundheit oder Freiheit durch eine andere Person vorsätzlich und widerrechtlich verletzt wurde, die Möglichkeit, bei Gericht Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen, zu beantragen.
Zu diesen Maßnahmen gehört z. B. die Anordnung des Gerichts, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten (vgl. §§1 Gewaltschutzgesetz).
Das Gesetz enthält aber auch die Möglichkeit, die Unterlassung von Belästigungen und Nachstellungen über Brief- und/oder Telefonterror und dem sog. "Stalking" anzuordnen.
www.bundesrecht.juris.de
http://bundesrecht.juris.de/gewschg/
Haushaltshilfe
Haushaltshilfe ist eine Sozialleistung, die in Deutschland von den Trägern der Sozialversicherung und den Sozialhilfeträgern übernommen werden kann.
§ 38 SGB V beschreibt, in welchen Fällen ein bei der Krankenkasse Versicherter Anspruch auf eine Haushaltshilfe hat: "Versicherte erhalten eine Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung oder z.B. einer medizinisch notwendigen Rehabilitationsmaßnahme (§ 23, Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder 41) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist."
Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Leistung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Haushaltshilfe muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. In Remscheid stellen z.B. ambulante Pflegedienste Mitarbeiter als Haushaltshilfe zur Verfügung.
Die Krankenkassen informieren, welche Pflegedienste angesprochen werden können.
Haushaltshilfen können auch Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege sein (§ 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII).
Hebamme
Eine Hebamme (althochdeutsch Hev(i)anna: "Großmutter, die das Neugeborene vom Boden aufhebt"), ist eine staatlich geprüfte und anerkannte Geburtshelferin.
Die Arbeit der Hebamme umfasst die Schwangerenvorsorge, die Schwangerschaftsbegleitung, Geburtsvorbereitung, Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung, Stillberatung und Rückbildungsgymnastik.
Hebammen arbeiten frei praktizierend oder angestellt in Kliniken. Außerdem kann die freiberufliche Hebamme als Beleghebamme in einer Klinik tätig sein.
Eine Hebamme leitet die regelrechte Geburt ab Wehenbeginn völlig selbstständig ohne Arzt ein. Laut Hebammengesetz besteht die Hinzuziehungspflicht einer Hebamme, d.h. ein Arzt darf nur im Notfall eine Geburt ohne Hebamme durchführen.
In den ersten 10 Tagen bis zu 8 Wochen nach der Entbindung hat jede Frau die Möglichkeit, Hebammenhilfe zu Hause in Anspruch zu nehmen. Eine Stillberatung kann darüber hinaus bis zum Ende der Stillzeit erfolgen. Die Kosten dafür übernimmt die gesetzliche Krankenkasse.
Kontakt zu Hebammen in Remscheid erhalten Sie über:
Caritasverband Remscheid e.V.
Frau Pickard
Tel.: 02191 / 74436
www.hebammensuche.de/suche/hebverz.html
Hilfe zur Erziehung
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) beschreibt im § 27 den Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung:
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (...)
Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall, dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Welche Arten von Hilfe zur Erziehung möglich sind, wird exemplarisch in den §§ 28ff SGB VIII aufgezeigt.
Dazu gehören erzieherische Hilfen innerhalb der Familie, d.h. ambulante Hilfen ( z.B. Flexible Erziehungshilfe), genauso wie teilstationäre Angebote (z.B. die Erziehung in einer Tagesgruppe) oder erzieherische Hilfe außerhalb der Familie, wie die Unterbringung in der geeigneten Pflegefamilien oder in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung.
Jede Form von Hilfe zur Erziehung muss beim Jugendamt beantragt werden.
In Remscheid wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst.
Antragsberechtigt sind die Inhaber der Personensorge für das Kind oder den Jugendlichen.
Die Eltern, das Kind oder der Jugendliche haben einen Anspruch darauf, vor der Entscheidung über den Beginn einer Hilfe vom Jugendamt beraten zu werden. Für jede Hilfe wird ein Hilfeplan aufgestellt, an dem die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden (§ 36 SGB VIII). Während der laufenden Hilfe soll regelmäßig und unter Beteiligung der Betroffenen im Rahmen von Hilfeplangesprächen geprüft werden, ob die gewählte Hilfeart weiter geeignet und notwendig ist.
Hilfe zur Erziehung außerhalb der Familie (stationäre Jugendhilfe)
Von "stationärer Jugendhilfe" spricht man, wenn Kinder oder Jugendliche außerhalb des elterlichen Haushalts über Tag und Nacht betreut werden. Dazu gehört u.a. die Unterbringung in einer Heimeinrichtung, in einer Pflegefamilie, in einer Erziehungsstelle oder in einer Jugendwohngruppe.
Die Wahl der jeweiligen Hilfeform richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen, nach seinem Alter, seinem Entwicklungsstand und nach den Bedingungen in der Herkunftsfamilie.
Von diesen Faktoren hängt auch ab, welches Ziel die Maßnahme hat, die Rückkehr in die eigene Familie, eine auf längere Zeit angelegte Lebensform oder die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben.
Alle Maßnahmen müssen als "Hilfe zur Erziehung" beim Jugendamt beantragt werden.
In Remscheid wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst.
Soziale Inklusion wird erreicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollen Umfang an ihr teilzuhaben (z.B. Teilhabe von Behinderten).
Inklusive Pädagogik beschreibt ein Bildungs- und Erziehungssystem, das den Bedürfnissen der Schülergesamtheit insoweit gewachsen sein soll, dass es für alle konzipiert ist und in der kein Kind ausgesondert wird, weil es den Anforderungen der Schule nicht entsprechen kann.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
In § 42 SGB VIII ist festgelegt, in welchen Fällen das Jugendamt dazu berechtigt und verpflichtet ist, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Es gibt drei Grundbedingungen, die zu einer Inobhutnahme führen können:
Die Inobhutnahme berechtigt das Jugendamt, das Kind oder den Jugendlichen bei einer geeigneten Person (z.B. der Oma), in einer geeigneten Einrichtung (z.B. in einer Gruppe in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung) oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.
Bei einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen kann das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen auch von einer anderen Person wegnehmen.
Das Jugendamt muss zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen die Situation klären, die zur Inobhutnahme geführt hat und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzeigen.
Das Jugendamt muss die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Inobhutnahme informieren und mit diesen gemeinsam das Gefährdungsrisiko für das Kind oder den Jugendlichen abschätzen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, muss das Jugendamt das Kind oder den Jugendliche diesen sofort übergeben, aber nur dann, wenn:
Besteht weiterhin eine Kindeswohlgefährdung und sind Personen- oder Erziehungsberechtigte nicht dazu bereit oder dazu in der Lage, diese Gefahr abzuwenden, muss das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengericht über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeiführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten mit der Inobhutnahme einverstanden, muss unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe eingeleitet werden.
Für die Inobhutnahme ist in Remscheid der Fachbereich Jugend, Soziales und Wohnen, Abteilung Soziale Dienste zuständig.
Der vollständige Gesetzestext ist bei
www.bundesrecht.juris.de
www.bundesrecht.juris.de/sgb_8/__42.html nachzulesen.
Integration
Integration steht für "Herstellung eines Ganzen" und beschreibt aus soziologischer Sicht einen dynamischen, lange andauernden und sehr differenzierten Prozess des Zusammenfügens und Zusammenwachsens gesellschaftlicher Gruppierungen. Dieser Begriff wird meistens gebraucht im Zusammenhang mit der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Dies meint dann den Prozess der Annäherung, der gegenseitiger Auseinandersetzung, der Kommunikation, dem Finden von Gemeinsamkeiten, dem Feststellen von Unterschieden und der Übernahme gemeinschaftlicher Verantwortung von "Einheimischen" und "Migranten". Integration erfolgt im Wesentlichen durch die Sprache.
Internet und Kinder
Grundsätzlich bietet das Internet unseren Kindern den Zugang zur virtuellen Welt der Informationen und der neuen Kommunikationsmöglichkeiten. Auch für Schule und Ausbildung sind diese Kenntnisse und der Umgang mit dem Medium von hoher Bedeutung. Außerdem macht es Spaß und ist unterhaltend.
Kinder und Jugendliche nutzen die vielfältigen Möglichkeiten des weltweiten Netzes genauso wie Erwachsene. Kinder sind experimentierfreudig. Sie saugen Informationen auf und werden von ihnen beeinflusst. Besonders gefährdende Inhalte wie beispielsweise Pornografie, Gewaltexzesse, Rassismus oder Volksverhetzung können das Weltbild von Kindern und Jugendlichen jedoch schädigend prägen.
Grundsätzlich gilt: Üben Sie mit Ihrem Kind einen verantwortlichen Umgang mit dem Internet. Werfen Sie gelegentlich einen Blick auf den Bildschirm, wenn Ihr Kind am PC sitzt. So bekommen Sie einen Eindruck davon, womit sich Ihr Kind gerade beschäftigt.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Broschüren für Eltern, Pädagogen und für Kinder veröffentlicht mit Anregungen zum Umgang mit dem Internet. Diese Broschüren sind als pdf-Dateien erhältlich, können aber auch bestellt werden.
www.jugendschutz.net
www.jugendschutz.net/materialien/netz_fuer_kinder.html
So hat das Jugendamt u.a. alle Leistungen wie z.B. Jugendarbeit, Kindertageseinrichtungen, Hilfen zur Erziehung bereitzuhalten (§§ 11 ff SGB VIII) und hierfür mit den freien Trägern der Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen zu arbeiten, die freien Träger zu unterstützen und zu fördern.
Das Jugendamt hat die Aufgabe, das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht zu unterstützen. Bei Verfahren, die das Sorgerecht und das Umgangsrecht von Kindern und Jugendlichen betreffen, ist das Jugendamt am Verfahren beteiligt (49, 49a FGG).
Das Jugendamt ist durch die Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren beteiligt (§ 38 JGG).
Das Jugendamt kann zum Vormund oder Pfleger für einen Minderjährigen bestellt werden (Amtsvormund, Amtspflegschaft) (vgl. §§ 55 SGB VIII, § 1751, § 1791b, § 1791c BGB).
Zur Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Unterhaltsverpflichtung wird das Jugendamt auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils als Beistand tätig (§§ 1712 ff BGB).
Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen können beim Jugendamt beurkundet werden (§§59, 60 SGB VIII).
Für die Aufgaben des Jugendamtes gibt es in Remscheid verschiedene Ansprechpartner:
Adoptionsvermittlung und Pflegekinderdienst
Allgemeiner Sozialdienst
Jugendgerichtshilfe
Kinder- und Jugendförderung / Jugendsozialarbeit
Sorgeerklärung
Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege
Unterhalt / Beistandschaften / Sorgeerklärung
Unterhaltsvorschuss
Jugendarbeit
Jugendarbeit bzw. Kinder- und Jugendarbeit ist ein Teil der Jugendhilfe gemäß § 11 SGB VIII. Kinder- und Jugendarbeit ist ein wichtiger Bildungs- und Erziehungsbereich neben Elternhaus, Schule und beruflicher Bildung vornehmlich in der Freizeit der Kinder und Jugendlichen. Ihr Ziel ist es, zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beizutragen. Sie soll an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Junge Menschen sollen zur Selbstbestimmung befähigt werden und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement motiviert und hingeführt werden. Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich grundsätzlich an alle Kinder und Jugendlichen, hauptsächlich im Alter zwischen sechs und 21 Jahren.
Jugendberufshilfe
Die Jugendberufshilfe dient der Verbesserung der individuellen Voraussetzungen junger Menschen für den Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung. Sie ist ein Schwerpunkt der Leistungen der Jugendhilfe im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) und wendet sich an "individuell beeinträchtigte" und "sozial benachteiligte junge Menschen", denen im Anschluss an die Schule ein unmittelbarer Übergang in Ausbildung oder Beschäftigung nicht gelingt.
Finanziert werden diese Maßnahmen der Jugendhilfe ganz überwiegend aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit. Daneben engagieren sich Länder und Kommunen mit eigenen Mitteln, Programmen und Projekten sowie die Europäische Union (Europäischer Sozialfonds - ESF) in diesem Bereich.
Jugendhilfe
Die Aufgaben der Jugendhilfe werden im § 2 SGB VIII beschrieben. Grundsätzlich umfasst Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
Zu den Leistungen gehören z.B. Angebote der Jugendarbeit, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige (Eingliederungshilfe).
Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind u.a. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis, die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten, die Jugendgerichtshilfe.
Man unterscheidet zwischen dem öffentlichen Träger (Jugendamt) und den freien Trägern der Jugendhilfe (z.B. Wohlfahrtsverbänden). Leistungen werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Andere Aufgaben werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen (vgl. § 3 SGB VIII).
Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe gehört zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe.
Im § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG) werden die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe beschrieben. In den Strafverfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder einen Herwachsenden (zur Tatzeit 18 - 20 Jahre) muss das Jugendgericht die Jugendgerichtshilfe heranziehen.
Die Jugendgerichtshilfe bringt die erzieherischen, die sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung.
Die Jugendgerichtshilfe berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus.
In Remscheid finden Sie die Kollegen der Jugendgerichtshilfe in der
Haddenbacher Straße 38 - 42
42853 Remscheid
www.remscheid.de/leben/kinder-jugend-und-familie/kinder-und-jugendliche/146380100000081215.php
Jugendschutz
Der Jugendschutz erhält durch ein eigenes Gesetz, das Jugendschutzgesetz, einen hohen Stellenwert. Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
Das Gesetz regelt z.B. den Aufenthalt in Discos oder in Gaststätten, die Abgabe und Verkauf von Alkohol, Tabakwaren und Computerspielen oder Videos.
Im Rahmen der Jugendhilfe ist das Jugendamt zuständig für den "erzieherischen Kinder- und Jugendschutz", der insbesondere darauf ausgerichtet ist, Kinder, Jugendliche und Eltern zu befähigen, sich und andere vor schädigenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritik- und Entscheidungsfähigkeit sowie Eigenverantwortlichkeit zu führen.
Ansprechpartner zum Thema Jugendschutz in Remscheid, Stadt Remscheid Kinder- und Jugendförderung
www.bmfsfj.de
http://bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/Service/themen-lotse,did=5350.html
Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahrs sind strafunmündig. Für Jugendliche, die während der Straftat zwischen 14 und 17 Jahre alt waren, gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für Heranwachsende (18 - 20jährige) sind zentrale, aber nicht alle Normen des JGG anzuwenden.
Jugendstrafrecht ist Erziehungsstrafrecht, d.h. nicht Sühne, Vergeltung, Abschreckung oder Sicherung der Allgemeinheit stehen im Vordergrund. Es soll mit Erziehung, Sozialisation und Resozialisierung auf die Straftat reagiert werden.
Rechtsfolgen für eine Straftat können Erziehungsmaßregeln, z.B. die Weisung, einen sozialen Trainingskurs zu belegen oder Hilfe zur Erziehung, Zuchtmittel, d.h. eine Verwarnung, bestimmte Auflagen oder Jugendarrest oder Jugendstrafe mit Freiheitsentzug in einer Justizvollzugsanstalt für mindestens 6 Monate sein.
In einem Strafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz muss die Jugendgerichtshilfe einbezogen werden.
http://bundesrecht.juris.de/jgg/
Jugendverbände
Jugendverbände für Kinder und Jugendliche in Remscheid (PDF-Datei 4,1 MB)
Jugendzentren
Jugendzentren in Remscheid (PDF-Datei 210 KB)
Die individuelle, altersgerechte und frühe Förderung - auch Sprachförderung - von Kindern wird in den Mittelpunkt gestellt. Die deutsche Sprache soll bei der Einschulung so beherrscht werden, dass jedes Kind dem Unterricht von Anfang an ohne Probleme folgen kann. Kein Kind darf bei der Aufnahme in den Kindergarten diskriminiert werden. Kinder mit und ohne Behinderungen sollen nach Möglichkeit gemeinsam gefördert werden. Der Gesundheitsschutz von Kindern soll so gestärkt werden, dass auf Vernachlässigung und Kindesmisshandlung frühzeitig reagiert werden kann. Die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Grundschulen und anderen Einrichtungen wird geregelt, auch die Weiterentwicklung von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren.
Die Eltern können beim Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen drei Betreuungszeiten, nämlich 25 oder 35 oder 45 Stunden wöchentlich wählen, wenn die jeweiligen Betreuungszeiten als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden. Das gebuchte Stundenkontingent entscheidet über die Beitragshöhe. Dabei soll ein Ganztagsplatz in einer Kita nicht am Einkommen scheitern. Eine Beitragsstaffelung sieht u.a. auch die Beitragsbefreiung für finanzschwacher Eltern vor.
Kindergärten in Remscheid
Beitragssatzung
Kinderärzte (Pädiater)
siehe Kinderärzte
Kinderbetreuung
Der Begriff Kinderbetreuung fasst alle pflegenden, beaufsichtigenden, erziehend-bildenden Tätigkeiten zusammen, mit denen sich Erwachsene Kindern zuwenden. Kinderbetreuung erfolgt meist zuerst in der Familie, später und zunehmend in Formen öffentlicher oder privat organisierter Kindertagesbetreuung z.B. in Kindertagesstätten, Spielgruppen, Kindertagespflege oder Schulkinderbetreuungen.
Ein bedarfsgerechtes Angebot zur Kinderbetreuung trägt wesentlich zu einem familienfreundlichen und zukunftsfähigen Gemeinwesen bei, denn eine gute Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bietet einen zunehmend wichtigen Standortvorteil für Kommunen, Kreise und Regionen.
Mit einem breit gefächerten und pädagogisch qualifizierten Angebotsspektrum an Kinderbetreuungen möchte auch die Stadt Remscheid den Familien ermöglichen, das für sie "passende" auszuwählen. Umfangreiche Betreuungsmöglichkeiten für Kinder im Alter von wenigen Monaten bis zum Ende der Grundschule werden u.a. in Kindertagesstätten, Kindertagespflege, Spielgruppen oder Offenen Ganztagsschulen bereitgestellt.
Für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie in Offenen Ganztagsschulen wird ein kommunaler Elternbeitrag erhoben, der einkommensabhängig gestaffelt ist.
Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen
Frau Rehrmann, Frau Sülberg
Alleestraße 66
42853 Remscheid
Telefon 02191 / 16 - 33 07, 02191 / 16 - 35 17
rehrmann@str.de, suelberg@str.de
Sprechzeiten Montag - Mittwoch von 9.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr.
Kindergeld
Kindergeld ist eine finanzielle staatliche Leistung an Erziehungsberechtigte und wird einkommensunabhängig gewährt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt:
Kindergeld gibt es:
Für ein Kind über 18 Jahre entfällt das Kindergeld, wenn das Kindeseinkommen mehr als 7.680 Euro im Jahr beträgt.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
(siehe Familien-Wegweiser - Staatliche Hilfe im Überblick, BMFSFJ
www.familien-wegweiser.de:
www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=39986.html )
Beantragt wird das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit.
Die für Remscheid zuständige Familienkasse befindet sich in Wuppertal:
Familienkasse Wuppertal
Hünefeldstraße 10a
42285 Wuppertal
Fax: 0202 / 2828525
familienkasse-wuppertal@arbeitsagentur.de.
Weitere Informationen und Antragsformulare bei:
www.arbeitsagentur.de:
www.arbeitsagentur.de/nn_26546/Navigation/zentral/Buerger/Familie/Hilfen/Kindergeld/Kindergeld-Nav.html
Kindergeldzuschlag
Kindergeldzuschlag ist für geringverdienende Eltern gedacht, die mit ihren Einkünften ihren eigenen Unterhalt finanzieren, aber nicht für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen können. Diese Eltern wären ohne den Kindergeldzuschlag auf ergänzende Unterstützung durch das Arbeitslosengeld II angewiesen.
Auch hier muss der Antrag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit gestellt werden (siehe Kindergeld).
Weitere Informationen zum Kindergeldzuschlag und der Antragsberechtigung:
www.arbeitsagentur.de:
www.arbeitsagentur.de/nn_26548/Navigation/zentral/Buerger/Familie/Hilfen/Kinderzuschlag/Kinderzuschlag-Nav.html
Kinder- und Jugendförderplan
Für die Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes muss durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (die Kommune oder den Kreis) auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung ein Förderplan erstellt werden, der für jeweils eine Ratsperiode festgeschrieben wird.
Die Festschreibung bedeutet in fachlicher Hinsicht die Verpflichtung für die Stadt, die genannten Handlungsfelder durch geeignete Angebote und Maßnahmen zu gestalten, um den gesetzlichen Auftrag der Förderung von Kindern und Jugendlichen zu erfüllen.
Der Kinder- und Jugendförderplan ist damit die Basis für die Entwicklung und Durchführung von Angeboten der Jugendverbandsarbeit, der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehören im einzelnen u. a. Jugendzentren, das Jugendcafe, Erholungsmaßnahmen, Freizeiten, Begleitung des Jugendrates, Streetwork, Veranstaltungen (vor allem Kinderstadt, Zirkusferien, Jugendkulturfestival).
Mit der Festschreibung in finanzieller Hinsicht verpflichtet sich die Stadt als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen, damit die Angebote realisiert werden können.
Der kommunale Kinder- und Jugendförderplan ist auch Voraussetzung für die Förderung von Projekten und Maßnahmen durch das Land.
Angebote und Maßnahmen werden sowohl durch die Stadt Remscheid - Fachbereich Jugend, Soziales und Wohnen - durchgeführt als auch durch Träger der freien Jugendhilfe. Die Förderung der Zielgruppe der Kinder- und Jugendlichen erfolgt daher in einem abgestimmten Miteinander der vor Ort Beteiligten.
Die Ausgestaltung der Arbeit des Jugendamtes und der Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe erfolgt durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Remscheid.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) trat 1991 als "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts" in Kraft und löste das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ab. Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im Artikel 1 und bilden als Achtes Sozialgesetzbuch die gesetzliche Grundlage für sämtliche Leistungen und Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (link)
Kindertagespflege
Kindertagespflege ist ein gleichrangiges Angebot neben der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.
In der Regel werden Kinder im Alter von 0-3 Jahren in der Wohnung/dem Haus der Tagesmutter oder in anderen angemessenen Räumlichkeiten betreut. Sie werden von den Eltern gebracht und wieder abgeholt.
Die Tagesmutter muss im Besitz einer Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt sein. Voraussetzung für deren Erteilung ist eine fachliche Qualifikation im Bereich Kindertagespflege, die persönliche Eignung im Umgang mit Kindern und der Nachweis von angemessenen Räumlichkeiten.
Die Pflegeerlaubnis berechtigt die Tagesmutter, je nach räumlichen Gegebenheiten, bis zu fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen.
Die individuelle Förderung, die familienähnliche Betreuungssituation und eine hohe zeitliche Flexibilität der Tagesmütter (Betreuungszeiten sind etwa ab 6.30 Uhr und bis ca. 18.30 Uhr möglich) sind ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Betreuung in einer Kindertagesstätte.
Auch muss der Platz nicht an jedem Tag in der Woche besucht werden, sondern entsprechend dem individuellen Bedarf der jeweiligen Familie.
Kindertagespflege soll ein auf Dauer angelegtes Betreuungsverhältnis sein, so dass sich eine Beziehung zwischen dem Kind und der Tagesmutter aufbauen kann, die die Entwicklung des Kindes fördert und unterstützt. Dabei ist der Kontakt zu den Eltern und deren Einbeziehung wesentlicher Bestandteil der Arbeit.
Per Definition spricht man von Kindertagespflege bei einem Betreuungsverhältnis von mehr als 15 Betreuungsstunden in der Woche über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten gegen Entgeld (privat 4-5 € pro Betreuungsstunde oder Elternbeitrag für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege).
Die betreuten Kinder sind auf dem Weg zur Tagesmutter, in der gesamten Zeit dort, also auch auf Spielplätzen, im Garten, beim Einkaufen usw. und dem Nachhauseweg über die Landesunfallkasse versichert.
Ansprechpartnerinnen für Familien bei der Vermittlung von qualifizierten Tagesmüttern sind
Frau Rehrmann, Frau Sülberg
Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen
Alleestraße 66
42853 Remscheid
Telefon 02191 / 16 - 33 07, 02191 / 16 - 35 17
rehrmann@str.de, suelberg@str.de
Sprechzeiten Montag - Mittwoch von 8.15 - 12.15 Uhr und nach Vereinbarung.
Bei Interesse, als Tagesmutter tätig zu werden, erhalten Sie ebenfalls nähere Informationen bei Frau Rehrmann oder Frau Sülberg.
Beitragstabelle PDF-Datei 18 KB
Kindeswohl - Kindesschutz
siehe Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung
Von einer Kindeswohlgefährdung spricht man bei Vernachlässigung, bei physischer (körperlicher), bei psychischer (seelischer) und/oder sexueller Misshandlung.
Körperliche Misshandlung umfasst alle gewaltsamen Handlungen, die dem Kind körperliche Verletzungen und Schäden zufügen. Sie kann in vielen verschiedenen Formen ausgeübt werden. Verbreitet sind Schläge und Prügel - auch mit Gegenständen, Kneifen, Treten und Schütteln, Ausreißen von Haaren, Verletzungen mit Gegenständen (Glasscherben, Messer und so weiter), Vergiftungen, Würgen und Ersticken sowie Verbrennungen, Verbrühungen und Unterkühlung.
Unter seelischer Misshandlung sind alle Äußerungen oder Verhaltensweisen zusammengefasst, die das Kind fortgesetzt verängstigen, es herabsetzen oder überfordern und ihm das Gefühl eigener Wertlosigkeit vermitteln. Dazu zählen z.B. Ablehnung, Verweigerung emotionaler Zuwendung, Isolierung, Erpressung.
Neben dem ablehnenden, zurückweisenden, abwertenden Verhalten kann auch die Überbehütung oder symbiotische Fesselung des Kindes - beispielsweise durch psychisch kranke Eltern - zu einer seelischen Misshandlung führen.
Ansprechpartner bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist in Remscheid der Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst.
Leitlinien zum Kindesschutz (PDF-Datei 316,6 KB)
Kopfläuse
Die Kopflaus ist ein Parasit, dessen natürlicher Aufenthalt die Kopfbehaarung des Menschen ist, besonders die Nacken-, Ohren- und Schläfengegend. Bei massivem Befall können gelegentlich auch andere behaarte Stellen des Oberkörpers befallen sein (Augenbrauen, Bart, Achselhaare). Der Mensch ist der einzige Wirt der Kopfläuse; Haustiere sind keine Überträger.
Der Kopfläusebefall hat nichts mit mangelnder Hygiene zu tun. Kopfläuse überleben sowohl auf einem ungepflegten als auch auf einem gut gepflegten und häufig gewaschenen Kopf.
Sowohl die ausgewachsenen Tiere als auch deren Larven sind nur schwer zu entdecken; meist sieht man eher ihre Eier, die in sandkorngroßen, chitinumhüllten Nissen abgelegt werden. Ein Kamm mit sehr eng angeordneten Zinken (ein Nissenkamm) befördert die Kopfläuse und, nach einer Vorbehandlung, auch die Nissen aus dem Haarkleid heraus: Da sich die Kopflaus bei Temperaturen von etwa 28 bis 29 °C am wohlsten fühlt, hält sie sich meist nahe der Kopfhaut auf und verlässt nur ungern die oben genannten Bereiche des Kopfes.
Die Übertragung der Kopflaus von Mensch zu Mensch geschieht normalerweise durch direkten Haarkontakt, also zum Beispiel beim Schmusen, Kuscheln oder Necken und wenn Kinder die Köpfe "zusammenstecken". Aufgrund dieses Übertragungsweges kommt es besonders häufig in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindergärten zur Verbreitung der Kopfläuse.
Was müssen Sie tun, wenn Sie bei Ihrem Kind Läusebefall feststellen?
Informieren Sie bitte umgehend Kindergarten und Schule. Das Kind darf erst nach einer Behandlung mit geeigneten Mitteln wieder in den Kindergarten oder in die Schule.
Geeignete Präparate gegen Läusebefall erhalten Sie in der Apotheke. Die Wirkstoffe heißen Pyrethrum, Permethrin oder Allethrin. Folgen Sie den Anwendungshinweisen im Beipackzettel.
Die Behandlung muß auf jeden Fall nach 7 bis 10 Tagen wiederholt werden.
Alle Familienmitgliedern und nahe Bezugspersonen müssen auf Läuse hin untersucht werden. Es empfiehlt sich eine Mitbehandlung mit den oben genannten Mitteln.
Da die Eier der Läuse, die Nissen, fest an den Haaren kleben, sollten diese auch nach der Behandlung mit den genannten Präparaten mit einem entsprechenden Nissenkamm entfernt werden.
Gebrauchsgegenstände wie Kuscheltiere, Bettwäsche, Handtücher, Kleidung, Bürsten und Kämme sollten bei 60 Grad Celsius gewaschen werden. Nicht waschbare Gegenstände können auch für zwei Tage bei minus 10 bis 15 Grad Celsius eingefroren oder in einem Plastikbeutel gut verschlossen für ca. 4 Wochen gelagert werden.
Kinderärzte und das Gesundheitsamt
Kinder- und Jugendmedizinischer Dienst
Hastener Straße 15
Telefon: 16 - 39 21 oder 16 - 29 13
informieren über den Umgang mit Kopfläusen.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat eine hilfreiche Informationsbroschüre mit einem übersichtlichen Behandlungsplan herausgegeben:
www.bzga.de:
http://www.bzga.de/?uid=f464fb7dee1e1b411951652c0ba3dab4&id=medien&sid=103&idx=81
Kopfnoten
Durch das 4. Schulrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 691) wurde das Schulgesetz NRW geändert und die Kopfnoten mit sofortiger Wirkung abgeschafft. Die schriftlichen Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten sind geblieben.
Bei Vorliegen einer entsprechenden Diagnostik kann beim Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII beantragt werden.
Die Diagnostik wird in Remscheid von der Psychologische Beratungsstelle oder im Rahmen einer Entwicklungsdiagnostik auch im Sanaklinikum Sozialpädiatrisches Zentrum durchgeführt.
Logopädie
Der Begriff "Logopädie" wird aus dem Griechischen abgeleitet: "logos" = Wort, Rede und "paideuein" = erziehen..
Die Logopädie beschäftigt sich mit Menschen, die vor allem in ihrer verbalen oder nonverbalen Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt sind.
Logopäden untersuchen und behandeln Störungen des Sprechens, der Atmung, der Stimme, der Mundfunktionen, des Hörvermögens und der Wahrnehmung und der geschriebenen Sprache, die bei allen Altersgruppen auftreten können.
Bei Erwachsenen sind es vor allem Aphasie (Sprachverlust), Dysphagie (Schluckstörung) oder Dysphonie (Stimmstörung), die behandelt werden.
Fällt Eltern auf, dass ihr Kind im Vergleich zu Gleichaltrigen undeutlich, wenig und ungern spricht und verschiedene Laute noch nicht oder nicht richtig bilden kann, kann eine logopädische Behandlung angezeigt sein.
Kinderärzte, das Gesundheitsamt, Kinder- und Jugendmedizinischer Dienst oder auch das Sanaklinikum Sozialpädiatrisches Zentrum können Eltern beraten. Logopädie gilt als Heilmittel und kann vom Arzt verordnet werden. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung.
Mediation
Mediation ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien wollen mit Unterstützung einer dritten unparteiischen Person (Mediator) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung zu gelangen, die den Bedürfnissen und Interessenlagen entspricht.
Mediation hat das Ziel, einen sicheren Rahmen zu schaffen, in dem die Konfliktparteien über ihren Konflikt und dessen Hintergründe sprechen können und in dem sie eine selbstbestimmte, einvernehmliche und konkrete Regelung erarbeiten können. In einem Mediationsverfahren wird also weder beraten noch ein Urteil gesprochen.
Mediation wird in unterschiedlichen Feldern angewandt, wie z.B.
Mediatoren verfügen in der Regel über eine qualifizierte Ausbildung.
Mehrgenerationenhaus
Der nicht geschützte Begriff Mehrgenerationenhaus bezeichnet ein Haus oder Gebäude, das generationenübergreifend als Wohnraum oder offener Treff genutzt wird. Je nach Ausgestaltung bezieht sich der Begriff auf:
Beiden Bedeutungen ist gemeinsam, dass sie auf dem Wunsch basieren, das Miteinander und die gegenseitige Unterstützung von Jung und Alt neu zu beleben. Der so verwendete Begriff steht damit bewusst gegen Formen des Generationenkonfliktes.
Ein Mehrgenerationenhaus im Sinne des Aktionsprogrammes Mehrgenerationenhäuser des Bundes ist das "Haus Lindenhof" in Remscheid-Honsberg. Als Stadtteilzentrum, das seit mehr als 10 Jahren in der Trägerschaft des Vereins "Stadtteil e.V." Angebote der Stadtteilsozialarbeit, der Kinder- und Jugendhilfe, der Arbeit mit und für Migranten, der Familienbildung und des Seniorentreffs bereitstellt, wird es nun zum "Mehr Generationen Haus Lindenhof" gefördert und weiterentwickelt.
Mehr Informationen unter:
www.stadtteil-rs.de
Mobbing
Nicht alles, was im schulischen Alltag unter den Begriff Mobbing fällt, ist auch Mobbing. Nicht jeder Konflikt ist Mobbing!
Aber Untersuchungen zeigen, dass in fast jeder Schulklasse Kinder und Jugendliche systematisch beleidigt, gedemütigt und ausgegrenzt werden.
Mobbing unterscheidet sich von kurzzeitigen Konflikten, Streitereien oder aggressiven Auseinandersetzungen durch folgende Merkmale:
Insbesondere das letzte Merkmal macht deutlich, dass die von Mobbing betroffenen Schüler/innen Unterstützung brauchen, da sie sich selbst nicht oder nur unzureichend wehren können.
Unterstützung und Beratung finden Eltern und Kinder/Jugendliche u.a. bei der Stadt Remscheid Psychologischen Beratungsstelle, beim Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Remscheid e.V.
Motopädie
siehe Psychomotorik
Mutterschutzgesetz / Mutterschaftsgeld
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die schwangere Frau und die Mutter grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Es schützt darüber hinaus die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz.
Eine wichtige Bestimmung des Mutterschutzgesetzes ist, dass im Falle eines Beschäftigungsverbotes die werdende Mutter ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn) behält.
Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag sind die Frauen finanziell abgesichert, indem sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.
Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz" des BMFSFJ unter dem Link:
Anträge können nur von Institutionen gestellt werden. Die antragstellende Institution tritt für die Hilfesuchenden in Vorleistung. Die Hilfesuchenden selber erhalten grundsätzlich kein Bargeld.
Weitere Informationen:
www.notbremse.net
Notrufnummern
Nummer gegen Kummer: 0800 / 1110333
Feuerwehr: 112
Polizei: 110
Arztnotruf-Zentrale: 19292
Zahnärztlicher Notruf: 0202 / 4350527
Giftnotruf: 0228 / 2873211
Krankenhäuser:
Sanaklinikum: 02191 / 130
Institutsambulanz der Kinder- und Jugendpsychiatrie: 02191 / 133805
Dünkeloh Klinik: 02191 / 4650
Fabricius Klinik: 02191 / 7970
Stiftung Tannenhof: 02191 / 120
Ärztliche Beratungsstelle: 02191 / 135960
Von der Konzeption her ist die offene Ganztagsschule damit mehr als nur eine Ausweitung der Halbtagsschule auf den ganzen Tag. Sie ist ein sozialer Raum, den sich die Kinder selber aneignen können, an dem sie Freunde treffen, Erfahrungen machen und sich darüber austauschen, spielen und ihre Freizeit gestalten. Sie erweitert durch kulturelle, musische, Bewegungs- und andere Angebote vielfältiger Art die Förderung der Schülerinnen und Schüler. Natürlich begleitet die offene Ganztagsschule ihre Schülerinnen und Schüler auch durch qualifizierte Lernzeiten (Hausaufgabenbetreuung).
Das wird vor allem erreicht über die Kooperation von Schule mit außerschulischen Partnern, darunter vorrangig die Kinder- und Jugendhilfe, sowie über die Zusammenarbeit von Lehrkräften mit anderen Professionen. Die außerschulischen Partner tragen dazu bei, Schule zur sozialen Welt der Kinder hin zu öffnen, und leisten damit Bildungs- und Erziehungsarbeit, die sich stark an der Familienerziehung orientiert.
Alle Remscheider Grundschulen bieten das Betreuungsangebot der Offenen Ganztagsgrundschule an.
Darüber hinaus gibt es das Angebot auch in den Förderschulen.
Weitere Infos unter: Verbraucherschutzzentrale nrw und Bankeninfo
PEKiP - Prager-Eltern-Kind-Programm
Das Prager-Eltern-Kind-Programm ist ein Angebot der Elternbildung im Sinne einer Entwicklungsbegleitung während des ersten Lebensjahres des Kindes.
Ab der 4.-6. Lebenswoche treffen sich Eltern mit ihren Babys in kleinen Gruppen.
Zu einer Gruppe gehören 6-8 Erwachsene und die dazugehörigen Babys. Die Babys sind altersgleich. Die Gruppe bleibt während des ersten Lebensjahres der Kinder zusammen.
Die Gruppenleiterin / der Gruppenleiter zeigt Anregungen, die dem fortschreitenden Entwicklungsstand der Kinder entsprechen. Bei dem Spielangebot werden die Babys selber aktiv. Die Eltern werden unterstützt, sich an den Bedürfnissen ihres Babys zu orientieren.
Sie spielen mit dem Baby, wenn es wach ist. Wenn es müde ist, darf es schlafen. Wenn es hungrig ist, darf es essen.
Die Kinder interessieren sich auch für die anderen Babys, erkennen sie wieder, haben Freude am Kontakt miteinander und regen sich gegenseitig zu Bewegung an.
Die Kinder nehmen zu den anderen Erwachsenen in der Gruppe selbständig Kontakt auf.
Für die Eltern wird deutlich, dass jedes Baby einen eigenen Rhythmus hat, unterschiedliche Verhaltensweisen zeigt und sich auf eigene Weise entwickelt.
PEKiP-Gruppen werden von PEKiP-GruppenleiterInnen geleitet, die durch eine spezielle Zusatzausbildung qualifiziert sind.
Mehr Informationen über:
www.pekip.de
Personensorge
Die Personensorge ist ein Teil der elterlichen Sorge. § 1631 BGB beschreibt den Inhalt und die Grenzen der Personensorge:
"Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen."
www.bundesrecht.juris.de:
www.bundesrecht.juris.de/bgb/__1631.html
Pflegeerlaubnis
siehe Kindertagespflege
Pflegekind / Pflegefamilie
Kinder, die nicht in ihren Herkunftsfamilien leben können, können durch das Jugendamt in Pflegefamilien untergebracht werden. Die Familienpflege ist eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 Sozialgesetzbuch VIII.
Es gibt verschiedene Formen der Pflege. Bei Kurzeitpflege werden die Kinder für einen bestimmten Zeitraum in der Pflegefamilie untergebracht, um danach in die Herkunftsfamilie zurück zu kehren. Kinder die in Krisensituationen untergebracht werden müssen, werden in Bereitschaftspflege untergebracht, bis ihr weiterer Verbleib geklärt ist. In Dauerpflege leben Kinder, die nicht mehr in ihre Herkunftsfamilie zurück kehren können.
Familien die sich zur Aufnahme von Kindern bereit erklären, werden durch das Jugendamt beraten und überprüft. Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes begleitet die Pflegeeltern und die Pflegekinder von der Vorbereitung zur Aufnahme eines Kindes, über alle Phasen der Pflege bis zum Verlassen der Pflegestelle.
Der Unterhalt des Pflegekindes wird durch ein monatliches Pflegegeld sicher gestellt, das durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe ausgezahlt wird.
Falls Sie Interesse an weiteren Informationen haben oder selbst Pflegefamilie werden möchten, wenden Sie sich an den
Fachdienst Kinder- und Jugendförderung
Pflegekinderdienst
Frau Knepper
Telefon: 02191 / 16 - 27 35
Plötzlicher Kindstod
oder auch SIDS (Sudden Infant Death Syndrom) Ein offensichtlich gesunder Säugling stirbt im Schlaf, ein Albtraum für alle Eltern. Das Risiko, an einem Plötzlichen Kindstod zu sterben, ist nicht sehr hoch 1:1599. Dieses Risiko kann durch wenige Maßnahmen noch gesenkt werden, wie z.B. Rückenlage, Schlafsack statt Decke und ein nicht zu warmes Klima im Babyschlafraum. Auch eine rauchfreie Umgebung trägt zur Sicherheit des Babys bei. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.geps.de oder www.mags.de
Psychisch kranke Eltern
In Deutschland leben derzeit etwa eine halbe Millionen Kinder, deren Eltern psychisch erkrankt sind ( Rhein. Ärzteblatt;5/07).
Psychische Erkrankungen sind "Familienerkrankungen". Sie beeinträchtigen nicht nur die Betroffenen, sondern auch deren Eltern, ihre Lebenspartner, aber vor allem ihre Kinder.
Psychisch kranke Eltern sind oft in ihrer Erziehungskompetenz eingeschränkt. Ursache hierfür können die Symptome der Erkrankung sein, wie z. B. Angst, Depression, Antriebslosigkeit, mangelnde Impulskontrolle, Wahnvorstellungen etc. Aber auch die häufig großen Schuldgefühle, die psychisch kranke Eltern ihren Kindern gegenüber entwickeln, lassen sie inkonsequent und wenig grenzsetzend handeln.
Auch kann die psychische Erkrankung eines Elternteils dazu führen, dass Kinder Verantwortung übernehmen ( müssen), die sie von ihrem Alter und ihrer Entwicklung her noch nicht tragen können.
Kinder von psychisch kranken Eltern werden häufig mit Verhaltensweisen des erkrankten Elternteils konfrontiert, die sie nicht verstehen. Aus diesem Unverständnis heraus entwickeln sich oft Ängste, z. B. um das Wohlergehen des Erkrankten, vor der Trennung der Eltern, vor wirtschaftlichen Nöten, vor der Bloßstellung in der Öffentlichkeit, vor dem eigenen ererbten Erkrankungsrisiko etc.
Daher ist es hilfreich und notwendig, das Tabu der psychischen Erkrankung aufzuheben und damit innerhalb und außerhalb der Familie offen umzugehen. Des weiteren ist es erforderlich, die Eltern für die kindlichen Bedürfnisse zu sensibilisieren, Netzwerke in den sozialen Beziehungssystemen der Familien zu knüpfen und mit den Kindern Bewältigungsstrategien zu entwickeln, um diese flexibel je nach Ziel, emotionaler Belastung und vorhandener Unterstützung einzusetzen.
Dies ist jedoch ohne professionelle Hilfe oftmals nicht möglich.
Unterstützung finden Eltern, Kinder und Jugendliche u.a. bei der Stadt Remscheid - Psychologischen Beratungsstelle, Ärztliche Beratungsstelle, Deutscher Kinderschutzbund.
Psychomotorik
Die Motopädie bzw. Psychomotorik ist eine Therapieform, bei der psychologische, pädagogische, sport- und erziehungswissenschaftliche mit medizinischen Erkenntnissen und Methoden verknüpft werden.
Zentraler Ansatz bei der Psychomotorik ist die Bewegung und die Wechselwirkung zwischen dem Körper in Bewegung und der Psyche des Menschen.
Psychomotorik kann präventiv und rehabilitierend angewandt werden.
Bei Kindern kann eine psychomotorische Behandlung sinnvoll sein, wenn z.B. ein Kind sich nicht auf seine Muskelspannung verlassen kann, Schwierigkeiten hat, rhythmisch zu springen, einen Ball angemessen zu werfen und zu fangen oder seine Balance nicht finden kann.
Beratung dazu erhalten Sie z.B. bei Ihrem Kinderarzt, beim Gesundheitsamt oder im Sanaklinikum Sozialpädiatrisches Zentrum.
Psychotherapie
Alle Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Nordrhein, die Kassenpatienten psychotherapeutisch behandeln, können Sie erfragen bei
Pubertät
Wenn Eltern meinen, aus "dem Gröbsten" herauszusein, steht ihnen das "Gröbste" noch bevor, die Pubertät.
Die Pubertät ist eine Entwicklungsphase, eine Zeit der Ablösung und des Erwachsenwerdens.
Die körperlichen und seelischen Veränderungen, die mit der Pubertät einhergehen bringen viele Jugendliche, aber auch die Beziehung zwischen Eltern und Kindern aus dem Gleichgewicht.
Gelangweilte Mienen, eskalierende Gespräche, körperliche Aggressionen, Nichteinhalten von Regeln, all das stellt Eltern vor schwierige, neue Aufgaben.
Was passiert in der Pubertät?
In der Pubertät verändert sich der Körper. Unter Einschuss der Sexualhormone entwickeln sich Jugendliche zu sexueller Reife. Parallel dazu verläuft der seelische Prozess des Erwachsenwerdens.
Aus kindlicher Abhängigkeit und Identifikation mit den Eltern wächst das Bedürfnis nach Selbstständigkeit und Unabhängigkeit. Die eigene Geschlechterrolle wird gefunden, Liebe und Sexualität erprobt. Gefühlsmäßig sind die Jugendlichen in dieser Entwicklungsphase äußerst instabil und verletzlich, versuchen dies jedoch zu überspielen durch Abgeklärtheit und Coolness.
Phasen tiefster Verunsicherung wechseln mit größenwahnsinniger Selbstüberschätzung.
Die Pubertierenden sind hin und hergerissen zwischen dem Wunsch nach Anerkennung und Bestätigung in der Gleichaltrigengruppe und der Abgrenzung gegenüber der Erwachsenenwelt. Sie versuchen einerseits durch Provokation ihre Grenzen auszuloten, andererseits brauchen sie den Rückhalt, die Liebe und Aufmerksamkeit ihrer Eltern.
Professionelle Unterstützung hilft Eltern diese kritische Entwicklungsphase zu durchstehen, zu erkennen, wann und wo klare Grenzen gefragt sind, wann und wo die Freiräume der Pubertierenden erweitert werden sollten.
Ansprechpartner bei Fragen zu Pubertät sind in Remscheid u.a. Stadt Remscheid Psychologischen Beratungsstelle, Stadt Remscheid, Allgemeiner Sozialdienst oder die Familienberatung des Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Remscheid e.V.
Das "Rucksack-Modell" kombiniert die Sprachförderung von Kindern aus Zuwandererfamilien mit Elternbildung. Die Rucksackidee und die Methoden gehen auf ein Projekt aus den Niederlanden zurück ("Opstapje"). Die RAA in Nordrhein-Westfalen hat das Programm überarbeitet und für den Einsatz in Deutschland im Kindertagesstätten- und Grundschulbereich entwickelt.
Das Programm zielt auf die Förderung des Spracherwerbs der Muttersprache als auch der deutschen Sprache bei den Kindern, die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern, die Stärkung des Selbstbewusstseins der zugewanderten Mütter sowie die schulische Mitwirkung und Erweiterung der interkulturellen Kompetenz der Einrichtung.
Mütter werden als Expertinnen für den Erwerb der Erstsprache gewonnen, durch Anleitung zu Elternbegleiterinnen / Stadteilmüttern qualifiziert und in die Sprachentwicklung der Kinder aktiv einbezogen. Elternbegleiterinnen erklären den Müttern ihrer Gruppe das Programm und leiten zu gemeinsamen Aktivitäten von Eltern und Kindern an (z.B. Vorlesen, Singen, Spielen). Darüber hinaus werden Vorschläge zur Umsetzung des Gelernten im Alltag gegeben. Die Anbindung an die Kindertageseinrichtung bzw. Grundschule dient der Förderung des Zweitspracherwerbs sowohl für die Kinder als auch für die Mütter.
Das Programm ist nicht nur Sprach- und Lernprogramm, sondern bearbeitet auch soziokulturelle Themenfelder aus dem Erfahrungsbereich der Migrantenfamilien. Durch die partnerschaftliche Begegnung zwischen Elternbegleiterinnen, Müttern, Erzieherinnen und Lehrer/innen wird die soziale Integration auf einer gleichberechtigten und selbstbestimmten Ebene gefördert und die Entwicklung der Kinder nachhaltig unterstützt.
Rucksackgruppen werden in Remscheid in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen angeboten. Bitte informieren Sie sich direkt in den Einrichtungen vor Ort oder bei der
RAA
Kreuzbergstraße 15
42899 Remscheid
Telefon: 02191 / 16 - 28 65
http://www.raa.de/raa-remscheid.html.
Dieses Schreien kann Eltern an den Rand ihrer Leistungsfähigkeit bringen. Holen Sie sich Unterstützung und Hilfe in Ihrem familiärem und nachbarschaftlichem Umfeld oder Ihrem Freundeskreis, sorgen Sie auch gut für sich selbst und nehmen sich Auszeiten, wenn das Kind gut versorgt ist.
Wenn Sie kein ausreichendes Netzwerk in Ihrem Umfeld haben, suchen Sie sich Hilfe bei Angeboten von Frühen Hilfen.
Sichern Sie auf jeden Fall durch Gespräche mit Ihrem Kinderarzt/Ihrer Kinderärztin oder Ihrer Hebamme ab, dass keine gesundheitliche Ursache für das Schreien vorliegt.
Schulangst
Die alltägliche schulische Situation kann für manche Kinder mit großer Angst besetzt sein. Ausdrucksformen der Schulangst können Bauchschmerzen, Übelkeit, Kopfschmerzen, .Schlaf- und Konzentrationsstörungen etc. sein. Hinweise im Verhalten der Kinder können sozialer Rückzug und Vermeidungsverhalten, Tagträume, Trödeln etc. sein.
Die Schulangst entwickelt sich aus Leistungsangst, also der Sorge vor unerfüllbaren Leistungsanforderungen oder aus sozialer Angst (soziale Phobie), die mit Schüchternheit und Unsicherheit im Kontakt mit Mitschülern und Lehrern einhergeht.
Ursachen für Leistungsangst:
Der typische Auslöser für eine Leistungsangst ist die schulische Überforderung.
Zum Beispiel auf Grundlage überhöhter Ansprüche von Lehren und/oder Eltern, aber auch auf Grund unrealistischer Vorstellungen des Kindes bezogen auf seine eigenen Leistungen, oder durch die Wahl eines ungeeigneten Schultyps, der hohem Leistungsdruck beim Kind erzeugt. Auch individuelle Lernschwierigkeiten, wie eine Lese- Rechtschreibschwäche oder eine Rechenschwäche können zu Prüfungs- und Versagensängsten führen. Eine weitere Möglichkeit ist jedoch auch eine falsch organisierte zu spät begonnene Prüfungsvorbereitung.
Ursachen für soziale Angst:
Sozial ängstliche Kinder haben ein erhöhtes Risiko, sich nicht angemessen gegen konkrete Erfahrungen von Gewalt auf dem Schulweg oder in der Schule, gegen Mobbing, gegen Kränkungen durch Klassenkameraden und Lehrer und gegen Ausgrenzungen zur Wehr zu setzen.
Die Wahrnehmung und Anerkennung dieser kindlichen Nöte ist äußerst wichtig.
Einerseits müssen Kinder vor Übergriffen geschützt werden, andererseits müssen sie so gestärkt werden, dass sie langfristig den Herausforderungen eigenständig begegnen können.
Ansprechpartner für besorgte Eltern: Psychologischen Beratungsstelle, Erziehungs- Familien- und Schulberatung
Schulen
siehe Schulen in Remscheid
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) am 01.10.05 sind die Normen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdungen durch verschiedene Ergänzungen und Neufassungen präzisiert worden.
§ 8a SGB VIII konkretisiert den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen.
Für Remscheid hat die Arbeitsgemeinschaft "Hilfen zur Erziehung" Leitlinien zum Schutz des Kindeswohls erarbeitet.
Schwangerschaftskonfliktberatung
Eine Schwangerschaftskonfliktberatung ist nach deutschem Recht gem. § 219 StGB erforderlich, damit ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann.
Gem. § 219 StGB dient die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens. Die Beratung soll die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen. Die Beratung soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen.
Die Beratung umfasst erforderliche medizinische, soziale und juristische Informationen. Die Frau soll über ihre Rechtsansprüche für sich und das Kind und über praktische Hilfen informiert werden, insbesondere über die Hilfen, die ihr die Fortsetzung der Schwangerschaft und ihre Lage mit Kind erleichtern.
Die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz muss durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen. Nach Abschluss der Beratung muss die Beratungsstelle der Schwangeren eine Bescheinigung nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ausstellen.
Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
In Remscheid können Sie sich an folgende Stellen wenden:
Diakonisches Werk Remscheid, Schwangerschaftskonfliktberatung, donum vitae oder Caritasverband Remscheid e.V., esperanza, pro familia
Selbsttötung
siehe Suizid
Sorgeerklärung
Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen gem. § 1626a BGB die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder einander heiraten.
Ist ein Elternteil mit dieser Regelung nicht mehr einverstanden, ist eine Abänderung des Sorgerechts nur möglich, wenn gem. § 1671 BGB ein Antrag auf Abänderung des Sorgerechts beim Familiengericht gestellt wird.
Die Sorgeerklärung hat also für die nicht verheirateten Eltern die Konsequenz, dass sie im Hinblick auf das gemeinsame Kind genauso behandelt werden, wie verheiratete Eltern.
Die Sorgeerklärung wird vom Jugendamt oder von einem Notar beurkundet.
Für die Beurkundung ist in Remscheid beim Jugendamt der Fachbereich Jugend, Soziales und Wohnen, Sachgebiet Beistandschaften (Stadt Remscheid) zuständig.
Beratung zur Sorgeerklärung erhalten Sie beim Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeiner Sozialdienst.
Aktuelles zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern finden Sie hier
Sozialhilfe
Das neue Sozialhilferecht ist im zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt und hat das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgelöst.
Zur Sozialhilfe gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie weitere Leistungen in besonderen Lebenssituationen.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung (Subsidiaritätsprinzip), d.h. zunächst wird geprüft, ob ein Anspruch auf andere Leistungen besteht, wie z.B. Arbeitslosengeld II, Rentenleistungen, Kindergeld etc. und ob der Bedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft mit jemandem lebt, der Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) hat.
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen erhalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen befristete Zeit nicht erwerbsfähig sein können.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten hilfebedürftige Personen ab 65 Jahren und Personen ab 18 Jahren, die aus medizinischen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.
Erwerbsminderung besteht dann, wenn aus medizinischen Gründen die tägliche Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden beschränkt ist.
Sozialhilfe kommt auch in Ergänzung zur Pflegeversicherung bei leistungsberechtigten Pflegebedürftigen für verbleibende Pflegekosten im ambulanten und im stationären Bereich auf.
Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung bzw. drohender körperlicher oder geistiger Behinderung gehört ebenfalls in den Bereich der Leistungen des SGB XII.
(siehe Familienwegweiser - Staatliche Hilfe im Überblick - www.familien-wegweiser.de:
www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=43952.html
Zuständig für Anträge nach SGB XII ist in Remscheid der
Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen
Abteilung Hilfen für Senioren und Behinderte Menschen
Alleestraße 66
Frau Eles
Telefon: 16 - 32 69
oder
Herr Gehrmann
Telefon: 16 - 27 34.
Spielgruppen
sind feste Gruppen, in denen sich Kinder im Alter von etwa 2 bis 3 Jahren zwei- bis dreimal pro Woche für höchstens drei Stunden treffen. Im Gegensatz zur Krabbelgruppe, bei der die Eltern ebenfalls anwesend sind, findet die Spielgruppe ohne Eltern statt.
Spielgruppen bieten den Kindern die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Gleichaltrigen sowie eine behutsame Ablösung vom Elternhaus und die Eingewöhnung in eine kleine Gruppe unter der pädagogischen Leitung einer Erzieherin.
Die im "NeSt" genannten Gruppen verfügen über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.
Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen
Frau Rehrmann, Frau Sülberg
Alleestraße 66
42853 Remscheid
Telefon 02191 / 16 - 33 07, 02191 / 16 - 35 17
rehrmann@str.de, suelberg@str.de,
Sprechzeiten Montag - Mittwoch von 9.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr.
Stillen
Muttermilch ist die ideale Ernährung für ein Neugeborenes. Stillen bietet viele Vorteile. Einerseits für das Kind: Schutz vor Infektionen, die Mutter-Kind-Bindung wird gefördert. Für die Mutter: 1. praktische Vorteilen , 2. durch das Stillen wird das Hormon Oxytocin ausgeschüttet, das das Zusammenziehen des Uterus unterstützt.
Bei Stillproblemen finden Sie einen guten Ansprechpartner in Ihrer Hebamme.
Sucht / Suchtberatung
Sucht ist eine krankhafte, zwanghafte Abhängigkeit von Stoffen (z.B. Alkohol, Nikotin, Betäubungsmittel) oder von Verhaltensweisen (z.B. spielen, kaufen, fernsehen). Es besteht das Verlangen nach einer ständig erneuten Einnahme der Stoffe oder einer ständigen Wiederholung der Verhaltensweisen, um ein bestimmtes Lustgefühl zu erreichen oder Unlustgefühle zu überdecken. Es wird unterschieden zwischen psychischer (seelischer) und physischer (körperlicher) Abhängigkeit.
Suchtberatungsstellen bieten innerhalb des breiten Feldes "Sucht"
an.
Die Suchtberatung wird in Remscheid durch das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Lennep angeboten. Sie ist erreichbar in der
Kirchhofstraße 2
42853 Remscheid
Telefon: 02191 / 5916020
Fax: 02191 / 5916008
sb.remscheid@diakonie-kklennep.de
www.diakonie-kklennep.de
Suizid
Von Suizid oder Selbstmord spricht man bei einer beabsichtigten Selbsttötung durch aktives Handeln oder durch absichtliches Unterlassen (z.B. der Nichteinnahme von lebenswichtigen Medikamenten, Nahrungsmitteln oder Flüssigkeiten).
Welche Bezeichnung (Selbstmord, Selbsttötung, Freitod oder Suizid) man wählt, hängt von der Bewertung des Geschehens ab. In der wissenschaftlichen Fachsprache und im beruflichen Umgang mit den Betroffenen wird der Begriff "Suizid" bevorzugt.
Die Ursachen und auslösenden Faktoren für den Suizid bei Kindern und Jugendlichen sind, wie bei jedem anderen Suizid auch, vielfältig.
Suizidgedanken oder Suizidversuche sind in jedem Fall ernst zu nehmen. Professionelle Ansprechpartner finden Sie im Sanaklinikum, Zentrum für seelische Gesundheit, in der Psychologischen Beratungsstelle, bei Kinderärzten und niedergelassene Psychotherapeuten, Ärztliche Beratungsstelle und Sanaklinikum Sozialpädiatrisches Zentrum.
Die meisten Länder - mit Ausnahme von Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt (Stand: Juli 2009) haben für die Mehrzahl der Vorsorgeuntersuchungen eine Meldepflicht eingeführt, d.h., die Vorsorgeuntersuchungen sind verpflichtend, und versäumte Termine werden angemahnt.
Neben dem gelben Vorsorgeheft bekommen Eltern noch ein grünes Checkheft für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, die der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) empfiehlt. Folgende Untersuchungen sind für ein Kind vorgesehen:
Für Kinder sind von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr bisher 11 Vorsorgeuntersuchungen kostenlos: U1 bis U9 im gelben Vorsorgeheft und außerhalb des Heftes J1 (auf einem gesonderten Dokumentationsbogen). Zu-sätzliche drei Gesundheitschecks empfiehlt der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte: U10, U11 und J2, doch diese erstatten noch nicht alle Krankenkassen.
Bei diesen Untersuchungen überprüft der Kinderarzt oder die Kinderärztin vor allem den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes und ob es sich seinem Alter entsprechend entwickelt. Auf diese Weise können Verzögerungen oder Auffälligkeiten in der Entwicklung und gesundheitliche Beeinträchtigungen meist frühzeitig erkannt werden. Durch eine rechtzeitige Behandlung oder spezielle Förderung können die möglichen Folgen für die Gesundheit und Entwicklung dann meist verhindert oder zumindest vermindert werden. Denn viele Entwicklungsschritte bauen aufeinander auf, so dass unerkannte frühe Störungen häufig weitreichende Folgen haben können. Als ein Beispiel sei hier eine Hörminderung genannt: Eine zu spät erkannte Hörstörung hat nicht nur Folgen für die weitere Ausbildung des Gehörs, sondern beeinträchtigt auch die sprachliche Entwicklung des Kindes. Beides wiederum kann sich unter anderem auch auf die soziale Entwicklung des Kindes auswirken und seinen Stand unter Gleichaltrigen erschweren. Oftmals wird die gesamt Entwicklung in Mitleidenschaft gezogen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die angegebenen Termine für die Früherkennungsuntersuchungen möglichst eingehalten werden. Denn sie sind so festgelegt, dass jeweils wichtige Entwicklungsschritte, die für die nachfolgenden von besonderer Bedeutung sind, erfasst werden.
Die Erfahrung zeigt, dass die ersten U-Untersuchungen von fast allen Eltern in Anspruch genommen werden. Mit zunehmendem Alter des Kindes sinkt die Teilnahme jedoch. Dabei sind gerade die letzten Untersuchungen vor der Schule besonders wichtig: Hierbei festgestellten Problemen kann oftmals noch rechtzeitig vor dem Eintritt in die Schule entgegengesteuert werden.
Vorsorgeuntersuchungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pädiatrie (Kinderheilkunde). Deshalb sind Kinder- und Jugendärzte für diese Untersuchungen besonders qualifiziert.
Das Land Nordrhein-Westfalen möchte, dass möglichst alle Eltern diese Vorsorgeuntersuchungen nutzen. Krankheiten oder Entwicklungsstörungen können so frühzeitig erkannt und erfolgreich behandelt werden. Deshalb wurde die Aktion „Gesunde Kindheit“ gestartet, um alle Eltern rechtzeitig an die anstehenden Vorsorgetermine zu erinnern.
Die Aktion Gesunde Kindheit
Die „Zentrale Stelle Gesunde Kindheit“ im Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit erfasst die
Früherkennungsuntersuchungen, um alle Kinder in Nordrhein-Westfalen zu erreichen:
Umgangsrecht
Im § 1684 BGB ist der Umgang des Kindes mit den Eltern geregelt. Danach hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.
Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Dieses Umgangsrecht ist unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder nicht eheliches Kind handelt.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684,II, S.1 BGB).
Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Das Umgangsrecht darf nur dann für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (siehe Umgang, Begleiteter)
In Remscheid können Sie sich bei Fragen zum Umgang oder bei Beratungsbedarf u.a. an den Caritasverband, das Diakonische Werk oder den Deutscher Kinderschutzbund oder bei der Stadt Remscheid an den Fachdienst, Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeinen Sozialdienst oder die Psychologischen Beratungsstelle wenden.
Eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts muss in Remscheid beim
Familiengericht
Alleestraße 119
42853 Remscheid
beantragt werden.
In diesem Fall ist das Jugendamt per Gesetz mitwirkungspflichtig. In Remscheid ist für diese Aufgabe des Jugendamts der Fachdienst, Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeinen Sozialdienst zuständig.
Die Mitarbeiter nehmen Kontakt zu den betroffenen Eltern und Kindern auf, wenn das Gericht den Antrag der Eltern an den Allgemeinen Sozialdienst weitergeleitet hat.
Umgang, Begleiteter
Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern haben die Kinder nach wie vor das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen (siehe Umgangsrecht).
Häufig fällt es Eltern, aufgrund ihres Paarkonflikts oder auch aufgrund konkreter Gefährdungen, wie z.B. bei erlebter Gewalt oder Suchtmittelmissbrauch, schwer, geeignete Formen für den Kontakt zwischen Kind und beiden Elternteilen zu finden.
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, den Kontakt zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind professionell zu begleiten.
In Remscheid bietet der Deutsche Kinderschutzbund Ortsverband Remscheid e.V. begleiteten Umgang an.
Begleiteter Umgang muss in Remscheid beim Jugendamt beantragt werden.
Bitte wenden Sie sich dazu an den Fachdienst, Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeinen Sozialdienst
Unterhalt
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben.
Per Gesetz gibt es verschiedene Unterhaltsarten: Familienunterhalt, Verwandtenunterhalt, Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt sowie den Unterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter.
Gesetzlich geregelt ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Seit dem 01.01.2008 ist das Unterhaltsrecht nach Trennungen neu geregelt, so dass sich die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geändert hat und verheiratete Eltern und unverheiratete Eltern nach einer Trennung gleichgestellt sind ( §§ 1569ff BGB).
Die "Düsseldorfer Tabelle" dient als Richtlinie für die Höhe des Unterhalts für Kinder nach einer Trennung. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und vom Alter der Kinder.
Weitere Informationen:
www.olg-duesseldorf.nrw.de
www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm
Beratung zum Unterhalt können Sie u.a. auch bei der Stadt Remscheid, Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen, Sachgebiet Beistandschaften erhalten.
Unterhaltsvorschuss
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) alleinerziehende Mütter oder Väter für Kinder unter 12 Jahren, soweit diese bei ihnen leben. Dieser Anspruch besteht, wenn der nicht im Haushalt lebende unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder einen unterhalb des Mindestunterhalts liegenden Unterhaltsbeitrag leistet.
Unterhaltsvorschuss wird höchstens 72 Monate gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte der folgenden Internetseite:
www.remscheid.de/Rathaus/51/511/511Refinanzierung/51RefiUVG.htm
Bei Fragen und zum Beantragen dieser Leistung wenden Sie sich bitte an den
Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen
Unterhaltsvorschussleistung
Alleestraße 66
www.remscheid.de/Rathaus/51/511/511Refinanzierung/51RefiUVG.htm
Die Vaterschaftsanerkennung für ein nicht-ehelich geborenes Kind ist in § 1594 ff BGB geregelt. Die Vaterschaft kann bereits vor Geburt des Kindes anerkannt werden. Für die Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Die Vaterschaftsanerkennung ist eine freiwillige Willenserklärung im Gegensatz zur gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung.
Die Vaterschaftsanerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Dies ist möglich beim Jugendamt, bei Urkundsbeamten der Amtsgericht, Standesbeamten oder Notaren.
Die Vaterschaftsanerkennung hat zur Folge, dass Vater und Kind miteinander verwandt sind und sich daraus z.B. Unterhaltsansprüche und Erbansprüche, aber auch ein Zeugnisverweigerungsrecht ergeben.
Bei Fragen zur Vaterschaftsanerkennung berät Sie in Remscheid beim
Standesamt
Frau Müller
Telefon: 02191 / 2256
und beim
Fachbereich Jugend, Soziales und Wohnen
Frau Böhmer
Telefon: 16 - 36 27
oder
Frau Friese
Telefon: 16 - 24 03.
Vaterschaftsfeststellung
Die Vaterschaftsfeststellung ist die gerichtliche Klärung der Vaterschaft. Sie muss unterschieden werden von der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung. Rechtsgrundlage für die Vaterschaftsfeststellung ist § 1600d BGB.
Zum Beweis der Vaterschaft wird ein Abstammungsgutachten erstellt. Dabei handelt es sich um ein wissenschaftliches Verfahren, durch das die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind festgestellt werden kann. Vater und Kind werden dazu Blutproben entnommen und eine Genanalyse durchgeführt.
Zuständig für Vaterschaftsfeststellungs- und anfechtungsklagen ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes.
In Remscheid wenden Sie sich an das
Amtsgericht
Alleestraße 119
42853 Remscheid.
Vermögenssorge
Die Vermögenssorge ist ein Teil der elterlichen Sorge (§1626 BGB). Die Vermögenssorge verpflichtet die Eltern, das Vermögen ihres Kindes zu verwalten und zu erhalten.
Es gibt gesetzliche Einschränkungen der Vermögenssorge. Diese werden in den §§ 1638ff BGB geregelt. Beispielsweise dürfen sorgeberechtigte Eltern Vermögen, das ihre Kinder geerbt haben nicht verwalten, wenn der Erblasser dies so bestimmt hat.
www.bundesrecht.juris.de
www.bundesrecht.juris.de/bgb/__1638.html
Vernachlässigung
Von Vernachlässigung bei Kindern spricht man, wenn Eltern andauernd oder wiederholt, die Bedürfnisse ihrer Kinder auf seelische und körperliche Versorgung nicht sicherstellen.
Dieses Nicht-Handeln kann sowohl aktiv als auch passiv z.B. durch fehlendes Wissen geschehen.
Körperliche Vernachlässigung kann Ausdruck einer Überforderung der Eltern im Hinblick auf die alltäglich notwendige Grundversorgung des Kindes sein: Sie zeigt sich z.B. an unzureichender Ernährung, mangelnder Körperpflege und unhygienischer, unangemessener Kleidung.
Auf die Gesundheit des Kindes wird nicht geachtet. Trotz Erkrankung wird beispielsweise eine ärztliche Behandlung nicht wahrgenommen.
Seelische, emotionale Vernachlässigung kann sich z.B. in zu wenig Aufmerksamkeit, Liebesentzug, ständiger Gefühlskälte bis hin zu Feindseligkeit zeigen.
Vernachlässigte Kinder sind für einen längeren Zeitraum der fehlenden Versorgung, Nichtbeachtung oder Missachtung ausgesetzt.
Seelische Vernachlässigung kommt in allen sozialen Schichten vor. Sie kann beispielsweise auch durch Überschütten mit Spielzeug oder anderen materiellen Angeboten ausgedrückt werden, falls gleichzeitig emotionale Bindungen und persönliches Interesse für die Kinder fehlen.
Bei Verdacht auf Vernachlässigung wenden Sie sich in Remscheid an den Fachdienst, Jugend, Soziales und Wohnen, Allgemeinen Sozialdienst oder an die Ärztliche Beratungsstelle Bergisch Land e.V.
Leitlinien zum Kindesschutz (PDF-Datei 316,6 KB)
Vorsorgeuntersuchungen siehe U-Untersuchungen
Ziel des Weißen Rings ist, Kriminalitätsopfern in Notlagen zu helfen und Kriminalität vorzubeugen.
Der Weiße Ring begleitet Projekte der Schadenswiedergutmachung und des Täter-Opfer-Ausgleichs.
Weitere Informationen und Kontakt:
www.weisser-ring.de/internet/so-helfen-wir/opferhilfe/index.html
Windellaster:
Der Windellaster ist ein mobiler Verkaufsshop, bei dem Windeln und andere Zellstoff-Artikel günstig gekauft werden können. Die Artikel haben lediglich kleine Schönheitsfehler. Wann und wo Sie den Windellaster in Remscheid finden können, erfahren Sie unter der Tel. 02651 / 404-421 oder unter windelshop@ontexglobal.com
Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung ("Sozialwohnung") zu beziehen.
Im Gesetz über die soziale Wohnraumförderung ist geregelt, wer Anspruch auf eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung hat. Es werden bestimmte Einkommensgrenzen zugrunde gelegt. Die geförderte Wohnung darf eine bestimmte Größe nicht überschreiten.
Bei Fragen zum Wohngeld wenden Sie sich an den
Fachdienst Jugend, Soziales und Wohnen
Abteilung Wohnungswesen und Unterbringung
Haddenbacher Straße 38
42853 Remscheid
Sprechstunde: Montag, Mittwoch und Freitag von 8.15 bis 12.15 Uhr und nach Vereinbarung
Frau Hoff
Telefon: 02191 / 16 - 31 82
Wohngeld
Wohngeld wird einkommensschwachen Familien zur Sicherung eines angemessenen Wohnraums gewährt. Mieter können Wohngeld in Form von "Mietzuschuss", Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung einen "Lastenzuschuss" erhalten.
Die Höhe des Wohngelds ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, von der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate ab Antragstellung gewährt.
Kein Wohngeld erhalten Empfänger von so genannten Transferleistungen, wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, da bei der Berechnung dieser Leistungen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt wurden.
Nähere Informationen bei der Wohngeldstelle der Stadt Remscheid: 02191 / 16 - 37 63
www.remscheid.de und www.bmvbs.de:
www.bmvbs.de/dokumente/-,302.916591/Artikel/dokument.htm
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familien-Wegweiser, Staatliche Hilfen im Überblick
Trapmann/Rotthaus (2004): Auffälliges Verhalten im Kindesalter, Verlag Modernes Leben - Dortmund
Zusätzliche Quelle: „Auf den Anfang kommt es an“, ein Kurs für junge Eltern, Ministerium für Arbeit, Soziales Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
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